19.05.2008, 11:08 Uhr | Sascha Plischke
Schwarzsurfer aufgepasst: Die Nutzung eines privaten, offenen Funknetzwerkes ohne Erlaubnis des Anschlussinhabers ist eine Straftat. Zu dieser Auffassung kommt das Amtsgericht Wuppertal in einem aktuellen Urteil. Die Einwahl in ein solches Netzwerk entspricht nach Meinung der Richter dem strafbaren Abhören von Nachrichten – auch wenn der unerwünschte Nutzer dazu keine Sicherheitsvorkehrungen knacken muss. Das Urteil könnte für großes Aufsehen sorgen: Bisher gab es zu dem Thema keine klare Rechtssprechung.
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In dem aktuellen Fall hatte sich der Angeklagte in ein privates, offenes WLAN eingewählt, um die Kosten für einen eigenen Internetanschluss zu sparen. Als dem Besitzer des Anschlusses der Missbrauch auffiel, erstattete er Strafanzeige. Die Polizei ermittelte daraufhin den unbefugten Eindringling und beschlagnahmte dessen Notebook. Der Fall wurde bereits im Jahr 2007 verhandelt, das Urteil jedoch erst jetzt veröffentlicht (Az. 22 Ds 70 Js 6906/06).
Schwarzsurfen entspricht illegalem Abhören
Nach Ansicht der Richter hat der Angeklagte mit seiner Handlung gegen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verstoßen. Dort ist das Abhören von privaten Nachrichten über elektronische Sendeanlagen untersagt (§89 TKG). Ein WLAN-Router entspreche einer Funkanlage im Sinne des TKG, die Aneignung einer durch diesen Router vergebenen IP-Adresse sei dem Abhören einer Nachricht gleichzusetzen. Außerdem habe sich damit der Angeklagte auch nach Paragraph 44 des Bundesdatenschutzgesetzes strafbar gemacht, wonach IP-Adressen als personenbezogene Daten gelten, die sich niemand widerrechtlich aneignen darf.
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Bisher nur zivilrechtliche Folgen
Die Wuppertaler Richter widersprachen in ihrem Urteil damit der bisher gültigen Auffassung, wonach eine solche Nutzung zwar zivilrechtliche Folgen haben kann, jedoch nicht strafbar ist. Bisher konnten Anschlussinhaber von Schwarzsurfern im Zweifel nur Schadenersatz für die unerlaubt genutzte Internetverbindung fordern. Sollte das Wuppertaler Urteil als Präzedenzfall Schule machen, drohen den ungebetenen Mitsurfern nun saftige Geldstrafen oder sogar Gefängnis. Die in der Urteilsbegründung genannten Paragraphen erlauben Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren.
Notebook als Tatwerkzeug eingezogen
Für den Angeklagten in dem aktuellen Fall ging das Ganze noch glimpflich aus. Weil die Rechtslage für derartige Fälle bislang noch ungeklärt war, ließen die Richter den Mann mit einer Verwarnung davon kommen. Erst im Wiederholungsfall droht ihm eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5 Euro. Besonders dürfte für den Schwarzsurfer jedoch der Verlust seines Computers sein: Die Richter ordneten an, das Notebook als "Tatwerkzeug" einzuziehen.
Sascha Plischke
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