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WLAN: BGH prüft Haftung bei Missbrauch

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BGH prüft Haftung bei WLAN-Missbrauch

19.03.2010, 13:03 Uhr | t-online.de, dpa, apn

Die Richter am Bundesgerichtshof. (Symbolbild: dpa)

Die Richter am Bundesgerichtshof. (Symbolbild: dpa)

Muss der Besitzer eines Internet-Zuganges mit WLAN für den Missbrauch durch Fremde haften? Diese Frage prüft derzeit der Bundesgerichtshof (BGH). Findige Computerkids aber auch zwielichtige Online-Kriminelle nutzen ungeschützte WLAN-Funknetze beispielsweise für illegale Downloads. Die Entscheidung des BGH wird am 12. Mai erwartet und könnte jeden WLAN-Betreiber verpflichten, sein Funknetz gegen Dritte abzusichern.

Im Rechtsstreit um die Haftung für ein ungeschütztes drahtloses Netzwerk lässt sich der Bundesgerichtshof Zeit für eine Entscheidung. Es sei erst am 12. Mai mit einem Urteil zu rechnen, kündigte der Zivilsenat am Donnerstagabend in Karlsruhe an. Die Kammer berät darüber, ob der Besitzer eines WLAN haftet, wenn sein nicht ausreichend gesichertes Netz missbraucht wird, um zum Beispiel illegal Musikdateien aus einer Tauschbörse herunterzuladen.

BGH-Urteil wird weitreichende Folgen haben

Die Entscheidung der Richter dürfte weitreichende Folgen haben für Plattenfirmen und Klingelton-Anbieter oder für Musikfans, die ihre Stücke etwa auf Online-Tauschbörsen anbieten. Von dem Karlsruher Urteil wird auch abhängen, ob Eigentümern von drahtlosen Netzwerken im Fall von unbefugten Zugriffen hohe Schadenersatzforderungen drohen.

Verpflichtet BGH jeden WLAN-Betreiber zum Verschlüsseln?

Zudem könnte der BGH jeden Anschlussinhaber verpflichten, sein WLAN wirksam abzusichern. Denn über offene Funknetze werden nicht nur Musikdateien illegal heruntergeladen, sondern auch der Tausch von Kinderpornografie oder anderer Straftaten im Internet ist möglich. Ein Täter, der unbefugt über das WLAN mitsurft, wird nur in den seltensten Fällen ermittelt. Bis der BGH im Mai das Grundsatzurteil fällt, bleibt die Frage offen, wer für den so entstandenen Schaden haften muss. Der Anschlussinhaber hat nichts Illegales getan und sieht sich meist nicht in der Haftungspflicht, denn ein Unbekannter hat sein Netz ohne sein Wissen benutzt.

Unbekannter tauscht Musik über offenes WLAN

Im aktuellen Streitfall hatte ein Unbefugter mit Hilfe eines nicht hinreichend gesicherten WLAN-Anschlusses den Musiktitel Sommer unseres Lebens zum Herunterladen aus dem Internet angeboten, während der Eigentümer des Anschlusses im Urlaub war. Der Rechteinhaber forderte Schadenersatz und klagte. Dabei entschied das Landgericht Frankfurt als erste Instanz, der Anschlussinhaber müsse haften. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hingegen, sprach den beklagten Mann frei. Urteilsbegründung: Ein Anschlussinhaber müsse nicht prüfen, dass sein WLAN gegen Dritte abgesichert sei. Der BGH entscheidet nun als letzte Instanz.

BGH sieht den Anschlussinhaber in der Pflicht

Die mündlichen Verhandlung am BGH am Donnerstag deutet aber auf eine andere Entscheidung des BGH hin. Nach Meinung der Richter könne ein WLAN ohne großen Aufwand abgesichert werden. Schützt ein Anschlussinhaber sein WLAN nicht, eröffnet er damit eine mögliche Gefahrenquelle und erleichtert den Missbrauch durch Dritte. Einschränkend erklärte der Vorsitzende Richter Wolfgang Bornkamm, dass Schadenersatz womöglich erst dann fällig sei, wenn der Betreiber des WLANs trotz eines Hinweises auf Missbrauch die Verbindung nicht absichere (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof I ZR 121/08).

Störerhaftung kann herangezogen werden

Der Gesetzgeber sieht die so genannte Störerhaftung vor. Kommt das Gesetz durch das BGH-Urteil zum Tragen, bedeutet das im konkreten Fall: Der Anschlussinhaber ist haftbar zu machen, wenn er sein WLAN nicht gegen unbefugten Zugriff gesperrt hat. Während der tatsächliche Täter anonym bleibt, sind illegale Aktivitäten über den Internet-Zugang technisch nur auf den Anschlussinhaber zurückzuführen. Das Ganze ist mit Verkehrsdelikten vergleichbar. Wird ein zu schneller PKW geblitzt und der Fahrer kann nicht festgestellt werden, dann wird die Strafe nicht erlassen. Stattdessen muss der Fahrzeughalter das Knöllchen bezahlen, auch wenn er nicht am Steuer seines Wagens saß.


t-online.de, dpa, apn  

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Kommentare (6)

zum Forum

Thema: "WLAN: BGH prüft Haftung bei Missbrauch"

Teddy schrieb: am 22. März 2010 um 17:20:36
(0) (0) WLAN
Mein WLAN wurde im Februar 09 trotzt Verschlüsselung und Sicherung geknackt. Habe gemerkt, dass irgendwas nicht stimmt, habe auch den
anbieter angeschrieben. Kein Ergebnis. Bis ich dann einen Brief von einem RAW bekam, dass ich illegal eine CD angeboten hätte. Habe WLAN sofort stillgelegt, bis Heute. Habe aber nichts bezahlt, hätte es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen. Wie soll man sich da noch schützen bei den vielen Hackern. Wohne in einem grossen Wohnblock.
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M schrieb: am 22. März 2010 um 11:05:29
(0) (1) hmm
lieg ich jetzt falshc oder bin unzureichend Informiert? Wie vbitte kann man auf legalem weg denn herausfinden, wem der Anschluß gehört?
IP´s dürfen doch eigentlich nicht (mehr)herausgegeben/gespeichert werden. Und dazu durften Sie ja eigentlich auch nie verwendet werden.
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ana schrieb: am 22. März 2010 um 10:09:56
(0) (0) witzlos!
Gibt es auch eine Definition für "abgesichert"? WEP ist auch abgesichert, und in kürzester Zeit gecrackt, für WPA haben Forscher
kürzlich ein neues System gefunden, womit es nur ein paar Minuten dauert... Das einzige was effektiv hilft, ist dem Router Postivfreigaben für die Physikalische Adresse jedes Netwerkteilnehmers zu geben, aber erklärt das mal einem planlosen Rentner mit neuem Notebook und ohne jeden Ahnung von der Materie...
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