03.04.2008, 09:16 Uhr
Wann die Provider ihre Kunden verraten müssen, formuliert der Gesetzestext recht schwammig. Von "Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung" ist die Rede, und von Urheberrechtverletzungen in "gewerblichem Ausmaß". Unions-Copyrightexperte Krings hat diesen Ausdruck durchgesetzt. Warum, begründet er so: "Diese weite Formulierung umfasst zum Beispiel auch das Anbieten eines kompletten Musikalbums zum Download." Krings kündigt außerdem an: "Diesen Fall werden wir auch so in die Begründung des Gesetzes aufnehmen, um hier Klarheit zu schaffen."
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Juristen kritisieren schwammige Formulierungen
Solche Klärungsversuche sind dringend nötig. Schon bei der Expertenanhörung zum Gesetzentwurf bemängelten einige der geladenen Juristen die schwammigen Formulierungen. Der Kölner Anwalt Christian Solmecke kennt die Auswirkungen solcher Gesetzestexte aus der Praxis – er vertritt in vielen Fällen in Urheberrechtssachen abgemahnte Klienten. Er kritisiert den Entwurf: "Da finden sich an einigen Stellen juristisch unbestimmte Formulierungen." Sein Urteil: Über Ausdrücke wie "offensichtliche Rechtsverletzung" und "gewerbliches Ausmaß" werden Juristen "jahrelang streiten". Solmeckes Fazit: "Statt die Lage zu klären, wirft der Gesetzentwurf hier neue Fragen auf."
Was bedeutet gewerbliches Ausmaß
Das sieht Stefan Michalk, Geschäftsführer des deutschen Bundesverbands Musikindustrie genauso: "In dem Gesetzestext ist an zwei Stellen von gewerblichem Ausmaß die Rede, aber niemand weiß, was das eigentlich bedeuten soll. Das werden wieder einmal Richter auslegen müssen." Und selbst der CDU-Abgeordnete Krings räumt ein: "Als Jurist gefallen mir die neuen, weiteren Formulierungen nicht so ganz, hier werden die Gerichte auslegen müssen." Aber, so Krings: "Diese Formulierungen schützen die Rechteinhaber deutlich besser als der ursprüngliche Regierungsentwurf, und das ist unser Anliegen."
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Nutzt die Vorratsdatenspeicherung der Musikindustrie?
Im Gesetzentwurf steht, dass Provider sogenannte Verkehrsdaten herausgeben müssen. Gemeint sind damit Details, wer wann unter welcher IP-Adresse welche Dienste genutzt hat. Anhand dieser Daten können Provider den Rechteinhabern sagen, welchem Kundenanschluss sie zu einem bestimmten Zeitpunkt eine konkrete IP-Adresse zugeteilt hatten. Das Problem bei diesem Auskunftsanspruch: Die Verkehrsdaten müssen bei den meisten Internetanschlüssen zu Abrechnungszwecken eigentlich gar nicht mehr gespeichert werden - bei den verbreiteten Flatrates rechnen die Provider ja nicht nach Zeit ab.
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Auskunftsanspruch läuft ins Leere
Die Verkehrsdaten speichern Provider nur, weil es das Gesetz zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung verlangt. Die Folge, so Anwalt Christian Solmecke: "Nun sagt das Verfassungsgericht klar und deutlich, dass diese Daten nur zur Verfolgung schwerer Straftaten genutzt werden dürfen. Wenn die Einschätzung im endgültigen Urteil bestehen bleibt, läuft der neue Auskunftsanspruch aus dem Urheberrecht ins Leere." Das sieht Stefan Michalk vom Bundesverband Musikindustrie genauso. Er bilanziert gegenüber SPIEGEL ONLINE: "Es sieht so aus, dass dieses Gesetz den Geschädigten kein wirksames Instrument zur Identifizierung der Rechteverletzer gibt. Hier hebeln sich zwei Gesetze gegenseitig aus."
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