07.08.2008, 09:20 Uhr | Christoph Schmidt
Richter sorgen für Verwirrung: Gilt die GEZ-Gebühr auf Büro-Rechner? (Quelle: dpa)Deutsche Gerichte haben für Verwirrung um die GEZ-Gebühr für Computer gesorgt. Nachdem das Verwaltungsgericht Koblenz einen klagenden Anwalt von der Rundfunkgebühr befreit hatte,entschied nun das Ansbacher Verwaltungsgericht im Sinne der Gebühreneinzugszentrale GEZ. Demnach seien nun doch Rundfunkgebühren für Büro-Computer zu entrichten. Der Streit um die Abgabe wird wohl in eine weitere Runde gehen.
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Das Verwaltungsgericht Ansbach widerspricht in seinem Urteil (Az.: AN 5 K 08.00348) zur GEZ-Gebühr den Richtern aus Koblenz (Az.: 1 K 496/08.KO). Dabei ähneln sich die Fälle: Auch in Ansbach wehrte sich ein Anwalt gegen die Rundfunkgebühr auf seinen beruflich genutzten Bürorechner. Er argumentierte, dass er seinen internetfähigen Computer ausschließlich für Büroarbeiten sowie die Übermittlung von Steuerunterlagen an das Finanzamt nutze. Gegen Gebührenbescheide legte er erfolglos Widerspruch bei der GEZ ein, sodass er schließlich gegen die Abgabe klagte.
Klage gegen GEZ zurückgewiesen
Das Gericht in Ansbach wies die Klage allerdings ab. Die Begründung: Dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) zufolge müsse der Anwalt die Gebühr für den Computer entrichten, da er sonst kein anderes Empfangsgerät angemeldet habe. Deshalb gelte der Rechner nicht als "gebührenbefreites Zweitgerät nach § 5 RGebStV." Zudem sei nicht entscheidend, warum der Anwalt den internetfähigen PC habe. Entscheidend sei vielmehr die Möglichkeit, mit dem Rechner Rundfunkprogramme empfangen zu können.
GEZ-Pflicht auch für Büro-Rechner?
Wer sich also gegen Fernseher und Radio entscheidet, beruflich aber von einem internetfähigen Computer abhängig ist, kommt an der GEZ-Gebühr nicht vorbei. Diese Auffassung vertritt zumindest das Verwaltungsgericht Ansbach. Ganz anders die Kollegen aus Koblenz. Diese entschieden, dass allein die Möglichkeit, mit einem Rechner das Programm der Öffentlich-Rechtlichen zu empfangen, noch lange nicht die automatische Erhebung der Rundfunkgebühr rechtfertige. Da das Gerät in einer Kanzlei stehe, sei nicht zu erwarten, dass der Rechner typischerweise zum Rundfunkempfang genutzt werde.
Kommt eine Berufung?
Beide Urteile sind bislang noch nicht rechtskräftig. Damit können sowohl GEZ als auch der unterlegene Anwalt in Berufung beim jeweiligen Oberverwaltungsgericht gehen. So könnte die umstrittene GEZ-Gebühr auf Internet-PC schließlich vor dem Bundesverwaltungsgericht landen, das den Streit endgültig klären würde.
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Christoph Schmidt
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