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Störerhaftung: Rentnerin ohne PC muss Abmahngebühren zahlen


Kein PC, kein WLAN: Rentnerin muss für Filesharing zahlen

t-online.de

20.12.2011Lesedauer: 2 Min.
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Gericht verurteilt Rentnerin wegen Filesharing.Vergrößern des Bildes
Gericht verurteilt Rentnerin wegen Filesharing. (Quelle: imago-images-bilder)

Weil im Januar 2010 über ihren Internetanschluss ein Hooligan-Film zu einem Filesharing-Portal hochgeladen wurde, verurteilte das Amtsgericht München eine pflegebedürftige Rentnerin zur Zahlung einer Abmahngebühr. Zum Tatzeitpunkt will die alte Dame weder einen PC noch einen WLAN-Router besessen haben.

Eine mittlerweile pflegebedürftige Rentnerin aus Berlin ist vom Amtsgericht München (Aktenzeichen 142 C 2564/11) zur Zahlung von 651,80 Euro verurteilt worden. Das Gericht sieht sie als Inhaberin des Anschlusses in der Verantwortung, und zwar auch dann, wenn sie zum Tatzeitpunkt selbst keinen Computer besaß.

Anschluss eindeutig für Upload genutzt

Über den Anschluss der Rentnerin war am 4. Januar 2010 um 9 Uhr 10 und 57 Sekunden ein Hooligan-Film zur Online-Tauschbörse eDonkey2000 hochgeladen worden. Diesen exakten Zeitpunkt hatte eine Agentur im Auftrag des Rechte-Inhabers ermittelt. Die Agentur konnte den Upload über die IP-Adresse zweifelsfrei dem Anschluss der Rentnerin zuordnen. Daraufhin mahnten die Anwälte des Rechte-Inhabers die Dame ab und verlangten neben 68,20 Euro Schadenersatz auch eine Abmahngebühr von 651,80 Euro. Die Rentnerin wollte jedoch nicht zahlen, denn zum Tatzeitpunkt habe sie weder Computer noch WLAN-Router besessen.

Anschlussinhaberin haftet

Das Gericht sieht die Rentnerin trotzdem als verantwortlich für ihren Internet-Zugang an. Weil der Film zweifelsfrei nachgewiesen über ihren Anschluss im Internet verbreitet worden sei, sei sie für die Urheberechtsverletzung verantwortlich. Die Rentnerin habe nicht nachweisen können, dass sie keinen ungesicherten WLAN-Router besaß, über den Fremde ihren Anschluss hätten kapern können. Für die Haftung sei es ohnehin irrelevant, wer die Tat begangen hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, so dass die Rentnerin Berufung einlegen kann.

Störerhaftung kann herangezogen werden

Zumindest bleibt der Frau der Schadenersatz von 68,20 Euro erspart. Das Gericht zieht hier die so genannte Störerhaftung heran, die im BGH-Urteil vom 12. Mai 2010 definiert wurde. Demnach muss ein Anschlussinhaber keinen Schadenersatz leisten, aber für den Missbrauch seines Anschlusses einstehen. Diese Haftung besteht, wenn ein Nutzer sein WLAN nicht gegen unbefugten Zugriff gesperrt hat. Während der tatsächliche Täter anonym bleibt, sind illegale Aktivitäten über den Internet-Zugang technisch nur auf den Anschlussinhaber zurückzuführen, der dann auch Abmahngebühren zu tragen hat.

Wer ein WLAN betreibt, sollte es unbedingt wirkungsvoll gegen Eindringlinge absichern. Worauf es dabei ankommt, erfahren Sie im Ratgeber WLAN absichern.

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