20.12.2011, 15:01 Uhr | t-online.de
Gericht verurteilt Rentnerin wegen Filesharing. (Quelle: imago)
Weil im Januar 2010 über ihren Internetanschluss ein Hooligan-Film zu einem Filesharing-Portal hochgeladen wurde, verurteilte das Amtsgericht München eine pflegebedürftige Rentnerin zur Zahlung einer Abmahngebühr. Zum Tatzeitpunkt will die alte Dame weder einen PC noch einen WLAN-Router besessen haben.
Eine mittlerweile pflegebedürftige Rentnerin aus Berlin ist vom Amtsgericht München (Aktenzeichen 142 C 2564/11) zur Zahlung von 651,80 Euro verurteilt worden. Das Gericht sieht sie als Inhaberin des Anschlusses in der Verantwortung, und zwar auch dann, wenn sie zum Tatzeitpunkt selbst keinen Computer besaß.
Über den Anschluss der Rentnerin war am 4. Januar 2010 um 9 Uhr 10 und 57 Sekunden ein Hooligan-Film zur Online-Tauschbörse eDonkey2000 hochgeladen worden. Diesen exakten Zeitpunkt hatte eine Agentur im Auftrag des Rechte-Inhabers ermittelt. Die Agentur konnte den Upload über die IP-Adresse zweifelsfrei dem Anschluss der Rentnerin zuordnen. Daraufhin mahnten die Anwälte des Rechte-Inhabers die Dame ab und verlangten neben 68,20 Euro Schadenersatz auch eine Abmahngebühr von 651,80 Euro. Die Rentnerin wollte jedoch nicht zahlen, denn zum Tatzeitpunkt habe sie weder Computer noch WLAN-Router besessen.
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Das Gericht sieht die Rentnerin trotzdem als verantwortlich für ihren Internet-Zugang an. Weil der Film zweifelsfrei nachgewiesen über ihren Anschluss im Internet verbreitet worden sei, sei sie für die Urheberechtsverletzung verantwortlich. Die Rentnerin habe nicht nachweisen können, dass sie keinen ungesicherten WLAN-Router besaß, über den Fremde ihren Anschluss hätten kapern können. Für die Haftung sei es ohnehin irrelevant, wer die Tat begangen hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, so dass die Rentnerin Berufung einlegen kann.
Zumindest bleibt der Frau der Schadenersatz von 68,20 Euro erspart. Das Gericht zieht hier die so genannte Störerhaftung heran, die im BGH-Urteil vom 12. Mai 2010 definiert wurde. Demnach muss ein Anschlussinhaber keinen Schadenersatz leisten, aber für den Missbrauch seines Anschlusses einstehen. Diese Haftung besteht, wenn ein Nutzer sein WLAN nicht gegen unbefugten Zugriff gesperrt hat. Während der tatsächliche Täter anonym bleibt, sind illegale Aktivitäten über den Internet-Zugang technisch nur auf den Anschlussinhaber zurückzuführen, der dann auch Abmahngebühren zu tragen hat.
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t-online.de
Wutbürger schrieb:
am 20. Dezember 2011 um 21:44:16
(590)
(8)
IPs kann man fälschen!
Dass Justitia eine Augenbinde trägt, hatte doch ursprünglich eine andere Bedeutung und nicht, dass die Richter von
Tuten und Blasen keine Ahnung haben :-(
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joggi schrieb:
am 20. Dezember 2011 um 21:43:45
(596)
(10)
Abzocke
Und hier ist wieder einmal ein neuer Beweis dafür, wie kaputt unser Land und seine Leute- hauptsächlich in höheren Positionen-
sind. Selbst der blindeste unter den Blinden müsste es doch mitlerweile mitbekommen haben, dass es in unserem Land genau so koruppt zugeht wie in den anderen Pleitestaaten. Ob Bundespräsi, Bankmanager, Richter und Co. ! Nur der dumme Deutsche Bürger verschließt weiterhin seine Augen und hält diesen Leuten auch noch die andere "Backe" hin. Nicht zu fassen....
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Peter schrieb:
am 20. Dezember 2011 um 21:42:18
(535)
(7)
Zweífelsfrei?
Zweifelsfrei dem Anschluss zugeordnet? Hallo, dass diese Rechercheprogramme keinesfalls zweifelsfrei arbeiten, müssten doch
inzwischen allgemein bekannt sein (außer halt dem bay. Richter). Und wie soll die Beklagte nachweisen, dass sie keinen W-Lan-Router hatte? Wie weist denn der Kläger nach, dass sein Programm richtig und fehlerfrei arbeitet? Ein fehlerfreies Programm??? Gibt es das denn? Habe schon Uploads gesehen, von Leuten die nachweislich in Urlaub waren und kein W-Lan hatten.
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