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Nach kino.to-Razzia: Was den Nutzern des Filmstreaming-Portals drohen kann

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kino.to: Was droht den Nutzern?

09.06.2011, 11:40 Uhr | Andreas Lerg

Nach der kino.to-Razzia: Stehen Nutzer der Seite mit einem Bein im Knast? (Symbolfoto: t-online.de)

Nach der kino.to-Razzia: Stehen Nutzer der Seite mit einem Bein im Knast? (Symbolfoto: t-online.de)

"Internetnutzer, die Raubkopien von Filmwerken hergestellt oder vertrieben haben, müssen mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen" – wer nach der Razzia bei kino.to die Webseite des bekannten Kino-Streaming-Portals aufsucht, bekommt nur noch diese beunruhigende Warnung zu lesen. Eine leere Drohung? Wir klären, ob Nutzer von kino.to tatsächlich mit Ärger rechnen müssen.

Die Nutzer von illegalen Streaming-Portalen wie kino.to bewegen sich rechtlich auf dünnem Eis. Der Name der Streamingseite ließ viele Besucher in dem Glauben, ein legales Angebot zu nutzen. Doch wenn eine Internetseite aktuelle Kino-Blockbuster kostenlos anbietet, ist Skepsis angeraten. Die Filme, die auf kino.to gezeigt wurden, haben sich die Betreiber auf illegalen Wegen besorgt. Aber auch die Nutzer könnten sich eines Verstoßes gegen das Urheberechts schuldig gemacht haben, obwohl sie die Filme lediglich betrachtet und nicht etwa selbst kopiert haben. Wie kann das sein?

Recht auf Privatkopie greift nicht

Tatsächlich werden beim Streaming, also dem gleichzeitigem Abspielen während die Daten im Hintergrund nachgeladen werden, Teile des Materials auf dem PC zwischengespeichert. Für einen Verstoß kann das bereits genügen, warnt Rechtsanwalt Jörg Dittrich im Interview mit t-online.de. "Rechtlich ist diese Speicherung eine Vervielfältigung und damit illegal", so der Experte. Besonders heikel sei es, wenn der Stream bewusst dauerhaft gespeichert wird, wie es zum Beispiel mit einigen Browsern und Zusatzprogrammen möglich ist. Auch das Recht auf die so genannte Privatkopie greift hier nicht, da eine Privatkopie nur von legal gekauften Medien hergestellt werden darf.

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Strafe sehr unwahrscheinlich

Juristisch können einem Nutzer zwei Konsequenzen drohen. Er könnte zunächst strafrechtlich belangt werden, also für sein illegales Handeln zu einer Geld- oder Haftstrafe verurteilt werden. Das ist aber sehr unwahrscheinlich. Durchaus vorstellbar sind aber zivilrechtliche Konsequenzen, wenn ein Rechteinhaber vom Nutzer Schadensersatz verlangt.

Rechteinhaber muss aktiv werden

Dass jetzt der Staatsanwalt automatisch bei tausenden Privathaushalten klingelt, ist indes nicht zu befürchten. Gegen die Nutzer von kino.to würde erst dann vorgegangen, wenn die Rechteinhaber dies veranlassen. In der Vergangenheit geschah das vor allem im Fall von Tauschbörsen, bei denen die Betreiber selbst nicht belangt werden konnten. Einzelne Nutzer erhielten Abmahnungen von Musikverlagen oder Filmstudios oder deren Interessenverbänden. Doch der aktuelle Fall liegt anders: kino.to ist abgeschaltet, die dahinter stehende Technik deaktiviert und zum Teil beschlagnahmt, die Betreiber festgenommen. Das Interesse an einer Strafverfolgung der Nutzer von kino.to dürfte daher eher gering sein. Rechtsanwalt Jörg Dittrich erklärte gegenüber t-online.de: "Es dürfte eher unwahrscheinlich sein, dass die Nutzer strafrechtlich belangt werden – zumal ja der Nachweis, wer tatsächlich den Film am PC angesehen hat, kaum zu führen sein wird."

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    IP-Adressen bei Providern ermitteln

    Will ein Rechteinhaber gegen einen Nutzer vorgehen, muss er zunächst einen Gerichtsbeschluss erwirken, der den Internetprovider verpflichtet, die Verbindungsdaten heraus zu geben – falls diese noch vorhanden sind. Nur dann kann der Rechteinhaber diesem Nutzer eine Unterlassungserklärung schicken, ihn also abmahnen. Zudem kann er von ihm Schadenersatz verlangen.

    Schadenersatz und Anwaltskosten

    Weil der Nutzer den Film ja nur angesehen, nicht aber dauerhaft gespeichert und dann weiter verteilt hat, sind die hohen Schadenersatzforderungen der üblichen Tauschbörsenverfahren unwahrscheinlich. Theoretisch wären dem Rechteinhaber nur die Einnahme aus einem unterbliebenen Kinobesuch entgangen. Mit anderen Worten, es lohnt sich kaum, tatsächlich einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen. Bei der Abmahnung müsste der Nutzer auch die Anwaltsgebühren tragen. Im Rahmen der letzten Aktualisierung des Urheberrechts wurden die bei derart gelagerten Urheberrechtsfällen auf 100 Euro begrenzt. Statt der illegalen Quellen bieten sich legale Dienste wie beispielsweise Videoload an.


    Andreas Lerg  

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    Kommentare (167)

    zum Forum

    Thema: "Nach kino.to-Razzia: Was den Nutzern des Filmstreaming-Portals drohen kann"

    Ralle schrieb: am 7. Januar 2012 um 16:45:22
    (0) (0) Rückblick
    Kommentare vom Juni 2011. Was soll das bedeuten???

    Kommentar melden

    panzerknacker schrieb: am 27. Juni 2011 um 00:34:05
    (9) (3) online-moviez.com
    Die Betreiber von kino.to haben zwar Millionen eingeschoben. Aber fragt euch doch mal wieviele Milliarden sich die
    Filmindustrie unter den Nagel reisst. Viele Mitglieder dieser zweifelhaften Gesellschaft wissen schon gar nicht mehr wie sie das Geld ausgeben sollen. Da bleibt dann oft nur noch der Weg zu Drogen. Da koennen diese Verbrecher dann ihr Geld loswerden. Mir sind ein paar Illegale lieber als legalisierte Verbrecher wie unsere Politiker, die Filmindustrie und so manche Industrielle.
    mehr Kommentar melden

    Zeitgeist schrieb: am 26. Juni 2011 um 16:54:08
    (9) (2) Kino.to
    Da kann man mal sehen wie Doof die Filmindustrie und deren Konsorten sind. Filme die im Kino liefen, wurden im Fernsehen gezeigt,
    dann waren sie auf VHS erhältlich, später dann auf CD und zum Schluß auf DVD. Also demnach schon 5 mal daran verdient. Wieso richten sie denn nicht eine Internetseite ein worauf alle einst gedrehten Filme auf dauer zur Ansicht für eine Gebühr von 1-2 Euro pro Film gesehen werden kann ?? Da könnten sie auch noch mal Millionen scheffeln.
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