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Kinderpornografie - OLG Hamburg urteilt: Betrachten ist strafbar

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Kinderporno im Speicher ist strafbar

15.02.2010, 16:14 Uhr | Carsten Spieß

Ein Fahnder des LKA Sachsen-Anhalt hält eine CD mit kinderpornografischem Material in der Hand.

Ein Fahnder des LKA Sachsen-Anhalt hält eine CD mit kinderpornografischem Material in der Hand. (Quelle: dpa)

Wer sich im Internet Kinderpornos ansieht, macht sich strafbar – selbst wenn die Dateien nicht wissentlich auf der Festplatte gespeichert werden. Dies entschied das Hamburger Oberlandesgericht. Das Urteil ist wichtig für eine Frage, welche die Justiz im Bezug auf das Internet schon lange beschäftigt: Wann gelangt der Nutzer in den Besitz einer Datei?

Der Besitz von Kinderpornografie ist strafbar. So weit, so klar. Und bislang bedeutete Besitz auf das Internet bezogen, dass der Nutzer seinem PC den Befehl dazu geben musste, Texte, Bilder, Videos, Tonaufzeichnungen oder ganze Internet-Seiten auf oder anderen Datenträgern zu speichern. Dies hat sich nun geändert. Bereits das Anschauen kinderpornografischer Bilder und Videos im Internet ist strafbar, auch wenn die Dateien nicht willentlich auf dem Computer gespeichert werden. Das Oberlandesgericht Hamburg hob mit dieser Entscheidung am Montag ein Urteil (AZ: 2-27/09 REV) des Amtsgerichts Hamburg-Harburg auf. Dieses hatte vor knapp einem Jahr einen Mann freigesprochen, der 16 kinderpornographische Dateien angesehen hatte.

Allein der Wille zählt

Der Mann habe nach eigenen Angaben nicht gewusst, dass diese in den so genannten temporären Dateien seines PC automatisch gespeichert worden seien. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist es jedoch nicht von Bedeutung, ob die Videos und Bilder bewusst gespeichert oder nur flüchtig angeschaut werden. Der Wille, Kinderpornos zu betrachten und über die Bilder und Videos verfügen zu können, ist demzufolge mit dem Besitz einer Videokassette gleichzusetzen, so die Auffassung des Hamburger Richters. Zudem habe der Nutzer bereits beim Aufrufen die volle Verfügungsgewalt über die Daten, so der Richter weiter. So könne der Nutzer entscheiden, wie lange er die Bilder anschaut und beispielsweise Ausschnitte vergrößern und heranzoomen.

Problemfall temporäre Dateien

Die Frage, was beim Aufrufen von Kinderpornos im Internet und auf Computern genau unter "Besitz" zu verstehen ist, beschäftigt Juristen schon länger. Gerade die so genannten temporären Dateien machten dabei große Schwierigkeiten. Denn jede Internet-Seite wird in großen Teilen zunächst auf dem PC gespeichert, bevor sie im Browser dargestellt wird. Diese Dateien werden in den "Temp"-Verzeichnissen von Windows gespeichert. Diese werden allerdings nicht zwingend nach Verlassen der Seite oder beim Herunterfahren des PC gelöscht. So kann es sein, dass selbst nach Monaten auf einem PC noch Bilder einer Internet-Seite zu finden sind, die seit dem nicht mehr angesurft wurde.

Kinderpornographie betrachtet

Im ersten Prozess vor dem Harburger Amtsgericht hatte der Angeklagte zunächst ein Teilgeständnis abgelegt, dieses aber später wieder zurückgezogen. Laut Urteil hatte der Angeklagte im Zeitraum von März bis September 2007 insgesamt 16 kinderpornografische Dateien auf seinem Computer angeschaut. Die Dateien, die im Cache seines Rechners gefunden wurden, zeigten Kinder im Alter von vier bis elf Jahren bei sexuellen Handlungen mit Erwachsenen.


Carsten Spieß  

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Kommentare (1)

zum Forum

Thema: "Kinderpornografie - OLG Hamburg urteilt: Betrachten ist strafbar"

blondy schrieb: am 11. Mai 2010 um 17:24:15
(0) (0) kinderpornographie
es sollten die gesucht werden,die solche fotos bzw filme ins internet stellen. grundsätzliche sperre für solche filme
wäre sinnvolll.,dann kann auch niemand diese anschauen.
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