19.04.2011, 09:10 Uhr
Die GEZ hat keine "hoheitlichen Zwangsrechte" gegenüber den Bürgern. (Foto: dpa)
Hausbesitzer können den Gebühren-Fahndern der Gebühreneinzugszentrale ein Hausverbot erteilen. Das hat das Amtsgericht Bremen entschieden (Az. 42 C 43/10). Halten sich die Eintreiber nicht daran, können Hausbesitzer und Mieter die für die GEZ zuständige Landesrundfunkanstalt auf Unterlassung verklagen. Im aktuellen Fall hatten sich zwei Unternehmer gegen die ständigen Besuche der GEZ-Mitarbeiter und deren "impertinentes Verhalten" zur Wehr gesetzt.
Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses, in dem sie zwei Geschäfte betreiben. In diesen Geschäftsräumen tauchten regelmäßig und unangemeldet Beauftragte der GEZ auf – Besuche, die die Kläger als besonders störend für den Betrieb ihrer Unternehmen betrachteten. Deshalb erteilten die beiden Kläger allen Mitarbeitern der GEZ schriftlich ein pauschales Hausverbot. Trotzdem erschienen GEZ-Mitarbeiter noch zwei weitere Male in den Geschäftsräumen. Grund genug für die Betroffenen, eine Unterlassungsklage gegen die zuständige Behörde anzustrengen.
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Dieser Klage gab das Amtsgericht Bremen nun statt. Die Aufgabe der GEZ und ihrer Mitarbeiter stünden nicht über dem allgemeinen Hausrecht, das Hausbesitzer und Mieter ausüben können. "Den Beauftragten der Beklagten stehen keine hoheitlichen Zwangsrechte zu", heißt es in dem Urteil. Solche Zwangsrechte besitzen unter bestimmten Umständen zum Beispiel Polizei oder Gerichtsvollzieher – nicht aber die GEZ. Auch das Argument der GEZ, dass durch Hausverbote die Aufgabe der Behörde gefährdet sei, nämlich das effektive Eintreiben der Rundfunkgebühren, ließ das Gericht nicht gelten. (GEZ kündigen: Wie Sie sich bei der GEZ abmelden)
Auch dass die GEZ-Mitarbeiter angeblich nichts von dem Hausverbot wussten, entbindet die GEZ nicht von der Beachtung eines Hausverbots: "Es liegt im Verantwortungsbereich der Beklagten, durch eine hinreichende innerbetriebliche Organisation durch sie veranlasste Rechtsverletzungen zu verhindern." Die Behörde hatte argumentiert, dass sie schlichtweg keine Software für die interne Benachrichtigung der Mitarbeiter über solche Verbote verfüge. Die GEZ haftet also auch, wenn von ihr beauftragte Mitarbeiter tatsächlich nichts von einem schriftlich erklärten Hausverbot wissen.
Quelle: t-online.de
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