29.04.2010, 10:50 Uhr | dpa
Urteil des Bundesgerichtshof: Googles Bildersuche verletzt nicht das deutsche Urheberrecht. (Foto: dpa) (Quelle: dpa)
Die Bildersuche von Google verstößt nicht gegen das deutsche Urheberrecht. Zu diesem Schluss ist der Bundesgerichtshof gekommen und die Klage einer Künstlerin ab. Google darf in seiner Bildersuche weiterhin Miniaturansichten von auf Internetseiten eingebundenen Fotos zeigen. Suchanbieter atmen auf.
Google verletzt bei seiner Bildersuche keine Urheberrechte. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe entschieden. Damit blieb die Klage einer Malerin und Grafikerin aus Weimar in letzter Instanz erfolglos - und Internetsuchdienste können aufatmen. "Wenn wir eine Verletzung der Urheberrechte bejaht hätten, hätte es große Probleme für die Google-Bilder-Suche gegeben", meinte der Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm. (Az.: I ZR 69/08 - Urteil vom 29. April 2010)
Die Reaktionen der Internetbranche bestätigten diese Einschätzung. Nach Ansicht des Verbandes der deutschen Internetwirtschaft bietet das Urteil den Betreibern von Suchmaschinen mehr Rechtssicherheit. "Ein Verbot der Bildersuche hätte die Nutzbarkeit des Internets deutlich eingeschränkt", hieß es vom Hightech-Verband Bitkom.
Die Künstlerin hatte sich dagegen gewehrt, dass in der Trefferliste des Google-Bildersuchdienstes Miniaturansichten ihrer Bilder als sogenannte Thumbnails gezeigt werden. Mit Verweis auf ihre Urheberrechte verlangte die Frau eine Unterlassung. Dafür sahen die BGH-Richter jedoch keine Grundlage. Nach ihrer Ansicht hat die Malerin letztlich selbst eine Einwilligung zur Veröffentlichung der Bilder gegeben - weil sie eine eigene Internetseite betreibt. Dort sind auch die Werke der Frau zu sehen.
Die Künstlerin habe den Zugriff der Suchmaschinen auf ihr eigenes Portal ermöglicht, so die Karlsruher Richter. Schließlich hätte sie auch die technische Möglichkeit gehabt, dies zu verhindern. Unter diesen Voraussetzungen konnte Google laut Urteil von der Einwilligung der Künstlerin ausgehen - auch ohne eine "rechtsgeschäftliche Erklärung".
Diese Sicht stieß auch bei Fachjuristen auf positives Echo: "Das ist ein gutes Urteil", sagte der Medienrechtler Thomas Hoeren aus Münster. "Wer im Netz unterwegs ist, muss Google hinnehmen", meinte der Leiter des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht an der Universität Münster. Google sei mit bestimmten Funktionalitäten wie seiner Suchmaschine schon seit Jahren im Internet - dies müssten Nutzer bei der Planung einer Homepage einkalkulieren.
Das Gericht ging aber noch weiter: Suchdienste können auch dann nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie Bilder auf ihrer Trefferliste zeigen, die nicht der Urheber selbst ins Netz gestellt hat. "Jemanden wie Google trifft auch dort zunächst keine Haftung", erklärte Richter Bornkamm. Diese käme erst dann in Betracht, wenn der Betreiber der Suchmaschine wisse, dass bei seinen gespeicherten Informationen eine Verletzung der Urheberrechte vorliegt.
Mit dieser Auffassung orientiere sich der BGH an der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce), so die Richter. Damit ist die bei Google übliche Praxis von entsprechenden EU-Richtlinien gedeckt.
Quelle: dpa
Ich schrieb:
am 29. April 2010 um 20:00:40
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@ Hannes
Es ist jedoch ein Unterschied ob man sich die Videos online mit Werbung ansehen kann, oder ob man sie komplett besitzen kann.
Ob
das runterladen gewollt ist denke ich eher nicht. Außerdem verdienen die Plattenfirmen mit ihren Videos auf You-Tube Geld da sie einen Teil der Werbeinahmen bekommen. Verdienen sie bei Tauschbörsen und Co auch Geld. Wenn ja sag mir bitte bescheid.
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Hannes schrieb:
am 29. April 2010 um 12:29:29
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mit Musik ist es doch genauso
Wenn ein Musiker/Plattenlabel bewusst sein Song incl. Video auf YouTube upoloaded, sollte eine Abmahnung wegen
unberechtigter Verbreitung z.B. in tauschbörsen nicht möglich sein. Ich hoffe das das die Richter ähnlich sehen, den das Abmahngeschäft ist inzwischen eine echte Pest geworden.
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