09.02.2010, 10:44 Uhr | Sascha Plischke
Tauschbörse Kazaa: Staatsanwälte müssen Täterschaft nachweisen. (Quelle: dpa)
In einem aktuellen Urteil hat das Amtsgericht Mainz eine Internet-Nutzerin vom Vorwurf der Urheberrechtsverletzung freigesprochen (Az. 2050 Js 16878/07.408ECs). Über den Anschluss der Frau waren mehrere Musikstücke heruntergeladen und zum Download angeboten worden. Die Staatsanwaltschaft konnte der Angeklagten jedoch nicht zweifelsfrei nachweisen, dass tatsächlich sie für die Rechtsverletzungen verantwortlich ist. Das Urteil zeigt, wie schwierig die strafrechtliche Verfolgung von Filesharern tatsächlich ist.
In seiner Urteilsbegründung hielten die Richter fest, dass der Angeklagten eine Täterschaft nicht zweifelsfrei nachzuweisen sei. So hatten neben der Angeklagten auch deren Mann sowie die Kinder Zugriff auf die von der Polizei beschlagnahmten Computer und den Internet-Anschluss. Zudem sei die Frau zu den mutmaßlichen Zeitpunkten des Musik-Uploads gar nicht zu Hause gewesen. Zudem hatten die Sachverständigen die von privaten Ermittlern der Musikindustrie genannte Zahl der zum Download bereit gestellten Musikstücke nicht bestätigen können. Statt knapp 4000 Songs konnten die Forensiker nur vier Musikstücke feststellen.
Das Urteil steht damit im Gegensatz zu gegensätzlichen Entscheidungen in zivilrechtlichen Verfahren. Dort nehmen die Gerichte immer wieder die Inhaber von Internetanschlüssen in die Verantwortung, über deren Verbindung Urheberrechtsverletzungen begangen wurden. Die Inhaber hätten eine gewisse Pflicht, die Aktivitäten aller Nutzer ihres Anschlusses auf illegale Handlungen zu überprüfen. Tun sie das nicht, sind sie haftbar zu machen und können zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt werden. Eine solche so genannte Störerhaftung wie bei zivilrechtlichen Verfahren gibt es im Strafrecht nicht.
Der Fall zeigt, dass die strafrechtliche Verfolgung mutmaßlicher Filesharer deutlich schwieriger ist als die zivilrechtliche. Für eine Verurteilung muss einem Angeklagten seine Täterschaft eindeutig nachgewiesen werden. Gelingt dies nicht, bleibt dem Gericht nur der Freispruch – im Zweifel für den Angeklagten also.
Sascha Plischke
EinMensch schrieb:
am 1. April 2010 um 20:56:56
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Filesharer
Bei so was werden PCs beschlagnahmt. Aber bei wirklichen Verbrechen werden die Täter nicht mal verfolgt. Wie heißt es doch so
schön: Die Kleinen hängt man und die Großen läßt man laufen.
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mieze schrieb:
am 19. März 2010 um 12:25:41
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...
gut so :)
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