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Filesharing: OLG Düsseldorf verpasst Abmahnern schallende Ohrfeige


Internet
Oberlandesgericht zerreißt Filesharing-Abmahnung in der Luft

Sascha Plischke

12.07.2012Lesedauer: 2 Min.
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In einer nun veröffentlichten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Anforderungen an Filesharing-Abmahnungen deutlich nach oben geschraubt (Beschluss vom 14.11.2011, AZ I-20 W 132/11). Nach Ansicht der Richter genügt es nicht, pauschal wegen einer bestimmten Anzahl zum Download angebotener Musikstücke abzumahnen. Dies sei eine "völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung" und dafür dürften keine Gebühren verlangt werden. Nun könnten tausende Abmahnungen unwirksam werden. In unserer Klick-Show zum Thema finden Sie Tipps eines Anwalts, wie Sie sich im Fall einer Abmahnung am Besten verhalten sollten.

Im konkreten Fall hatte sich eine Frau dagegen gewehrt, dass ihr im Kampf gegen eine – aus ihrer Sicht unberechtigte – Abmahnung eine finanzielle Beihilfe zu Prozesskosten verweigert worden war. Die vorherige Instanz hatte entschieden, dass die Frau keine Chance zur juristischen Gegenwehr hätte und ihr deshalb die beantragte Beihilfe nicht zustünde. Dem widersprach nun das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung deutlich. So sei die Gegenwehr der Frau alles andere als chancenlos, im Gegenteil sei die an sie gerichtete Abmahnung viel zu pauschal formuliert und deshalb gegenstandslos.

Gericht fordert deutliche und konkrete Beanstandung

Eine Abmahnung müsse "mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet" werde. Sie müsse genau darlegen, welche Verstöße der Abgemahnte genau begangen habe. Dazu gehöre beim Filesharing von Musiktiteln eine Auflistung, welche Songs genau illegal angeboten worden sein sollen und für welchen Mandanten der Abmahnanwalt diese Rechte mit der Abmahnung durchsetzen will. Ohne diese Angabe habe die Beklagte der Abmahnung daher nicht entnehmen können, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen solle.

Pauschale Unterlassungserklärungen unwirksam

Auch die in der Abmahnung geforderte pauschale Unterlassungserklärung sei unwirksam. Die Frau sollte sich schriftlich verpflichten, nie wieder einen Song aus dem Repertoire der durch den Abmahnanwalt vertretenen Musiklabels illegal zum Download anzubieten. Damit eine solche Unterlassungserklärung wirksam sein könne, müsse ihr mindestens eine Auflistung aller Songs beigefügt sein, auf die sich die Erklärung erstrecken soll.

Insgesamt sei die vorliegende Abmahnung, "die den vorliegenden Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung." Die Leistung des Anwalts sei in diesem Fall so gering, dass er dafür in keinem Fall Gebühren verlangen könne, weder von der Beklagten noch von seinem Mandanten.

Experte sieht Entscheidung mit weitreichenden Folgen

Der auf Medien- und Internetrecht spezialisierte Anwalt Christian Solmecke hält den Beschluss des Oberlandesgerichts für bemerkenswert und glaubt, dass die Begründung der Düsseldorfer Richter Einfluss über das betroffene Verfahren hinaus haben dürfte. "Die Entscheidung führt in der Konsequenz dazu, dass Tausende Filesharing Abmahnungen als unwirksam anzusehen sind." Theoretisch könne die Entscheidung auch dazu führen, dass einige Betroffene bereits gezahlte Abmahngebühren wieder zurückfordern könnten – vorausgesetzt dass sie sich nicht außergerichtlich geeinigt haben.

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