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Filesharing-Abmahnung: Schlappe für Massenabmahner

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Oberlandesgericht weist Massen- abmahner in die Schranken

16.01.2012, 13:38 Uhr | Andreas Lerg

Statue der Justitia vor dem Frankfurter Römer (Symbolfoto: imago) (Quelle: imago)

Massenabmahnungen sind oft nicht zulässig, stellt das OLG Düsseldorf fest. (Quelle: imago)

Schlappe für Abmahnanwälte: Abmahnungen, die nicht detailliert benennen, welche urheberrechtlich geschützten Werke Gegenstand des Vorwurfes sind, sind "eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung", so die Meinung eines Richters vom Oberlandesgericht Düsseldorf. Mit seiner Entscheidung setzte das Gericht die Messlatte für Abmahnungen beim Filesharing deutlich höher. Viele Massenabmahnungen könnten damit unwirksam werden.

Im konkreten Fall (AZ: I-20W132/11) bewertete das OLG Düsseldorf die Abmahnung der Kanzlei Rasch aus Hamburg als "eine unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung". Die Kanzlei Rasch hatte dem Abgemahnten vorgeworfen, 304 urheberrechtlich geschützte Audiodaten via Filesharing zum Tausch angeboten zu haben. Die Abmahnung erfolgte dabei über ein vorformuliertes Standardschreiben der Kanzlei. Das OLG Düsseldorf erklärte die Abmahnung jedoch für unwirksam, da das Schreiben den Verstoß nicht hinreichend erkennen lasse. Daher sei sie nicht geeignet, dass der Abgemahnte eine wirksame Unterlassungserklärung abgeben könne.

Abmahnung muss deutlich und detailliert sein

Das OLG erklärte, dass eine Abmahnung im Detail darlegen müsse, welches konkrete Fehlverhalten beanstandet werde. So genügt ein vorformuliertes Schreiben nicht, das in Massenabmahnungen oft verwendet wird und lediglich die Anzahl der Verstöße nennt. Stattdessen müssten die in der Abmahnung gerügten Stücke konkret einzeln bezeichnet werden. Im vorliegenden Fall hätte die Kanzlei also mindestens den Titel aller 304 Werke auflisten müssen.

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Abmahnungen sind damit nicht generell unwirksam

Das Urteil des OLG Düsseldorf darf aber nicht als Freibrief für Filesharing gewertet werden. Es verpflichtet die Kanzleien allerdings zu wesentlich mehr Sorgfalt. Beschreibt eine Abmahnung den beanstandeten Verstoß detailliert, indem unter anderem auch die verwendete IP-Adresse dem Internetanschluss des Abgemahnten eindeutig zugewiesen wird, und werden die strittigen Urheberrechtswerke eindeutig bezeichnet, dann ist die Abmahnung rechtswirksam. Die Kanzlei muss zudem belegen können, dass der Mandant, in dessen Auftrag abgemahnt wird, Inhaber der Rechte an den Werken ist. Wer eine Abmahnung erhält sollte, aber auf jeden Fall im Lichte dieses Urteils eine Einzelfallprüfung durch seinen Rechtsbeistand veranlassen.


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Kommentare (95)

zum Forum

Thema: "Filesharing-Abmahnung: Schlappe für Massenabmahner"

Matze schrieb: am 16. Januar 2012 um 21:45:35
(332) (7) Abmahner sind schwarze Schafe der Branche
Alles nur gescheiterte Anwälte diese Abmahnabzocker. Im richtigen Rechtsanwaltdasein nicht
bestanden und dann einfach eine Abmahnkanzlei gegründet. Dazu braucht man ja wohl nur einen Drucker um endlos vorgefertigte Musterabmahnungen mit individ. Adressen zu drucken und zu verschicken. Da werden tausende auf einen Schlag verschickt, wenn davon gerade mal 5-10% aus Angst bezahlen, kann man sich vorstellen, wie reich diese Blutegel sind. Die Erpressungssummen liegen ja so zwischen 650 und 1200€
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volker schrieb: am 16. Januar 2012 um 21:44:59
(242) (6) abmahnerpresser
hab auch schon solche sachen bekommen ich warne vor bussek und mengede anwaltsbüro,die schicken auch mal schreiben mit
forderungen,die verjährt sind bloss nicht reinfallen und auf keinen fall zahlen,erst wenn der gelbe brief vom gericht kommt .da diese anwälte aber nicht vor gericht gehen da die einzuforderte sache wegen geringfügigkeit abgelehnt wird macht euch keine sorgen
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BiBa schrieb: am 16. Januar 2012 um 21:24:58
(338) (8) Abmahner
Diese schwachsinnigen Abmahnungen sollten vom Staat generell verboten werden, ohne wenn und aber !

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