22.11.2010, 08:56 Uhr | Andreas Lerg
Verletzen die Comic-Profilbilder das Urheberrecht und können Nutzer deshalb abgemahnt werden? (Screenshot: t-online.de)
Donald Duck, Spiderman oder Bart Simpson als Profilbild bei Facebook - was soll daran schlimm sein? Ein Aufruf an alle Facebook-Nutzer, das eigene Profilfoto gegen eine Comic-Zeichnung auszutauschen, sorgt derzeit für Verunsicherung. Es häufen sich die Warnungen, sich bloß nicht dieser als Spaß gedachten Aktion anzuschließen, denn andernfalls drohe teure Post von Abmahnanwälten. Was ist dran? t-online.de hat einen Experten befragt.
"Vom 15. bis 21. November solltet ihr euer Profilbild ändern. Nehmt den Comic-Helden eurer Kindheit… Ziel des Spiels ist es, keine echten Köpfe mehr zu sehen sowie eine Woche lang unsere Kindheit wieder aufleben zu lassen!". Seit einigen Tagen häufen sich die Comic-Bildchen auf Facebook-Seiten. Immer mehr Nutzer folgen dem Aufruf, ihr Profilfoto gegen ein Comicbild auszutauschen. Zugleich häufen sich die Warnungen, den Spaß mitzumachen und urheberrechtlich geschützte Bilder etwa aus der Walt-Disney-Welt zu verwenden. Jörg Dittrich, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Informationstechnologierecht, hält es für "durchaus wahrscheinlich", dass Facebook-Nutzer sich so einem Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz schuldig machen. "Dass muss jedoch im jeweiligen Einzellfall festgestellt werden", so Dittrich im Gespräch mit t-online.de.
Jörg Dittrich: "Die Rechtsprechung hat keinen Zweifel daran, dass konkrete zeichnerische Darstellungen von Comic-Figuren urheberrechtlich geschützt sein können. So hat das der Bundesgerichtshof (BGH) beispielsweise bei Asterix und Obelix bejaht. Schutz genießen außerdem auch die allen Einzeldarstellungen zugrundeliegenden Gestalten als solche - das heißt, die einzelnen Comic-Figuren sind mit ihren prägenden Merkmalen auch gegen Übernahmen geschützt, welche die Figuren in einem anderen Kontext, einer neuen Haltung oder aus einer anderen Perspektive zeigen."
t-online.de: Mit welchen juristischen Konsequenzen hat ein Facebook-Nutzer zu rechnen, wenn er sein Profilbild gegen eine Comic-Figur oder auch andere geschützte Bilder ausgetauscht hat?
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Jörg Dittrich: Denkbar ist, dass die Rechteinhaber vor allem Beseitigung - also das Löschen des Bildes - und Unterlassung verlangen. Erfolgt die Aufforderung in Gestalt einer Abmahnung, muss der Facebook-Nutzer die Aufwendungen für die Anwälte des Rechteinhabers erstatten. Außerdem sind Schadensersatzforderungen denkbar.
t-online.de: Oft ist in Kommentaren auf Facebook zu lesen, das Comic-Bild als Profilbild sei ein Bildzitat und damit erlaubt. Das Bildzitat ist laut Urheberrecht wie auch ein Textzitat die zulässige Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Bildes. Greift diese Regelung hier?
Jörg Dittrich: Nein, es fehlt nämlich an einem selbstständigen Werk, in welches das Bildzitat zum Beleg eingebunden ist. Ein Zitat braucht immer eine Belegfunktion. Die zitierten Werke dürfen nicht um ihrer selbst willen, sondern nur angeführt werden, um eine innere Verbindung zwischen dem zitierenden Werk und dem Zitat herzustellen. Denkt man sich das zitierte Werk weg, muss immer noch ein urheberschutzfähiges Werk übrig bleiben. Das Zitatrecht gestattet es also nicht, eine Comic-Figur im Profilbild darzustellen.
t-online.de: Der Rechteinhaber muss das Urheberrecht bei der Facebook durchsetzen. Ist der damit verbundene Aufwand nicht viel größer als der Nutzen?
Jörg Dittrich: Der Aufwand, gegen die Darstellung vorzugehen, erscheint überschaubar. Denkbar ist auch, dass sich die Rechteinhaber direkt an Facebook wenden, um nicht gegen jeden einzelnen Nutzer vorgehen zu müssen. Natürlich werden die Rechteinhaber gründlich überlegen, ob sie überhaupt gegen diese Art der Nutzung vorgehen möchten. Auch wenn diese widerrechtlich erfolgt, führt die Aktion mitunter dazu, dass bereits vergessene Comic-Helden in das Gedächtnis der Nutzer zurückkehren. Das kann ja auch einen durchaus positiven Werbeeffekt haben, der Rechteinhaber unter Umständen dazu bewegt, nicht juristisch gegen die Nutzung vorzugehen.
t-online.de: Das Urheberrecht in den USA kennt die Regelung des "Fair Use". Diese Bestimmung erlaubt es, urheberrechtlich geschütztes Material ohne ausdrückliche Genehmigung zu verwenden, wenn dies beispielsweise der öffentlichen Bildung dient. Facebook ist ein US-Unternehmen, die Server stehen in den USA. Können sich Facebook-Nutzer auf "Fair Use" berufen?
Jörg Dittrich: Nein. Das US-amerikanische Urheberrecht kennt zwar auch einen Katalog mit Schrankenbestimmungen, unterscheidet sich aber vom deutschen Urheberrecht durch die generalklauselartige Schranke des "Fair Use". Die Frage des anwendbaren Rechts richtet sich aber nicht danach, auf welchem Server von Facebook die Bilddateien abgelegt sind. Bei einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Wendet sich ein Rechteinhaber also gegen eine Darstellung auf der deutschen Facebook-Webseite unter der Domain http://de-de.facebook.com/ kommt das deutsche Urheberrecht zum Tragen. Entscheidend wäre dann alleine, ob die Benutzung nach deutschem Urheberrecht erlaubt ist oder nicht.
Stellenweise wird die Aktion mit den Comic-Bildern als politische oder gesellschaftskritische Aktion bewertet, weil sich sehr viele Nutzer daran beteiligen. Aber auch diese Interpretation trifft nicht zu, wie Jörg Dittrich erklärt.
Jörg Dittrich: Das deutsche Urheberrecht kennt für die Parodie keine gesonderte Regelung; die Zulässigkeit wird im Rahmen der "freien Benutzung" i.S.d. § 24 UrhG beurteilt. Voraussetzung ist danach aber, dass es sich bei der Nachschöpfung, und damit ebenso bei der Parodie um ein neues Werk handelt, das eine hinreichende Individualität aufweist, um selbständig für den Urheberschutz in Betracht zu kommen. Das ist bei der 1:1-Nutzung eines Comic-Bildes aber nicht der Fall.
Sollte tatsächlich ein Facebook-Nutzer wegen eines Comic-Bildes, das er als Profilbild nutzt, abgemahnt werden, dann rät Anwalt Dittrich dazu, diese nicht zu ignorieren.
Jörg Dittrich: Sollte es tatsächlich zu einer Abmahnung kommen, tut man gut daran, diese ernst zu nehmen und sich rechtlich beraten zu lassen. Stellt sich heraus, dass die Abmahnung berechtigt ist, sollte in jedem Fall das Profilbild gelöscht bzw. ausgetauscht werden.
Andreas Lerg
Hans schrieb:
am 24. November 2010 um 18:40:17
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HAHA
Disney hatte bereits einer irischen Zeitung gesagt das sie keine Schritte für unentgeltliche Werbung einleiten. Das internet ist
durchaus kein rechtsfreier Raum, jeodhc bezweifle ich das sämtliche Sites die ähnliche Bilder verwenden ( die dann meist per google gesucht und von entsprechenden Seiten gezogen werden) volle Rechte erworben haben.
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wolfgang schrieb:
am 23. November 2010 um 08:55:08
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tja
viele sind anscheinend immer noch der ansicht das internet ist rechtsfreier raum, da wird zusammengeklaut was man braucht ohne das gehirn
einzuschalten, gehen die auch in den nächsten supermarkt und klauen da alles zusammen was sie brauchen? ist nämlich rechtlich gesehen genau das selbe, bilder und texte im internet sind eingentum des urhebers und das ist auch gut so, wenn ich mir die mühe mache und bilder einstelle, die ICH gemacht habe dann will ich auch nicht das andere die kostenlos nutzen
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Hamster12 schrieb:
am 22. November 2010 um 21:10:09
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Comic-Bilder
Man muss schon reichlich dämlich sein, wenn man sich zu solchen Aktionen verleiten lässt, das Urheberrecht Anderer zu
verletzen. Wird man bei Facebook gezwungen, das Gehirn auszuschalten um dabeisein zu dürfen?
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