09.12.2010, 15:20 Uhr
eBay haftet wohl nicht für Markenverletzungen seiner Nutzer. (Foto: imago) (Quelle: imago)
Der Europäische Gerichtshof steht wohl auf Seiten von eBay. Wie der Generalanwalt des EuGH verlauten ließ, haftet die Internet-Plattform nicht generell für Markenverstöße seiner Nutzer. Damit neigt sich ein langer Rechtsstreit zwischen eBay und L'Oréal dem Ende zu.
Im Streit zwischen L'Oréal und eBay scheint der Kosmetikkonzern den Kürzeren zu ziehen. Nach der am Donnerstag vorgelegten Stellungnahme des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haftet eBay nicht prinzipiell für Markenrechtsverstöße, die Händler auf seinen Seiten begehen. Erst wenn Verstöße gemeldet wurden, könne eBay dafür haftbar gemacht werden, erklärte Generalanwalt Niilo Jääskinen dafür haftbar gemacht werden. Ein Urteil des Gerichts steht noch aus. In den meisten Fälle richtet sich der EuGH in Luxemburg allerdings nach der Einschätzung des Generalanwalts. (Az: C-324/09)
Laut Jääskinen können durch Händler angebotene Markenprodukte und genutzte Markennamen nicht eBay zugerechnet werden. Allerdings sei der Internet-Marktplatz damit nicht ganz aus der Verantwortung. Denn das Unternehmen unterstütze die Händler, um Internetwerbung insbesondere bei Suchmaschinen zu schalten. Werde in solchen Fällen ein Markenverstoß gemeldet, müsse eBay dagegen vorgehen. Nur wenn Ebay selbst Markennamen für die Werbung nutze, stehe der Online-Marktplatz auch selbst in der Haftung. Der Kauf von Markenstichworten, die Internetnutzer bei Suchmaschinen an möglicherweise gefälschte eBay-Angebote weiterleiteten, stelle an sich jedoch keinen Straftatbestand dar.
Der französische Kosmetikriese L'Oréal klagte in Großbritannien gegen eBay, weil mehrfach auch Fälschungen sowie unverkäufliche Muster und Tester angeboten würden. L'Oréal warf eBay vor, dies nicht ausreichend zu verhindern. Außerdem mache sich eBay dadurch schuldig, dass es beispielsweise bei Suchmaschinen wie Google Markennamen von L'Oréal als Stichwörter kaufe, mittels derer die Kunden dann zu den angebotenen Fälschungen weitergeleitet würden. Der Londoner High Court wandte sich daraufhin an den EuGH. Er sollte grundsätzlich klären, was von einem Betreiber eines Online-Marktplatzes verlangt werden kann, um Markenrechtsverstöße durch seine Nutzer zu verhindern.
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Ähnlich hatte Ende November der Oberste Gerichtshof der USA auf eine Klage des Luxus-Juweliers Tiffany entschieden: eBay müsse nicht selbst die Echtheit aller auf seiner Plattform angebotenen Waren prüfen; vielmehr müssten die Markeninhaber Fälschungen bei eBay anzeigen. In Frankreich hatte eBay dagegen 2008 einen ähnlichen Prozess gegen die Luxusgütergruppe LVMH verloren. Im Zuge dieser Streitfälle hat eBay inzwischen ein System entwickelt, das es den Herstellern ermöglicht, angebotene Gegenstände als mögliche Fälschungen anzuzeigen. In solchen Fällen wird das eBay-Konto des Anbieters gesperrt. Folgt der EuGH dem Rechtsgutachten Jääskinens, wäre eBay damit weitgehend auf der sicheren Seite. Das Urteil wird für das kommende Frühjahr erwartet.
Quelle: AFP , dapd
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