24.11.2008, 15:20 Uhr | dpa | t-online.de
Richter sorgen für Verwirrung: Gilt die GEZ-Gebühr auf Büro-Rechner? (Quelle: dpa)Die GEZ steht mit ihren Forderungen nach der Gebührenpflicht für internetfähige PC alleine da. In unabhängigen Fällen haben die Verwaltungsgerichte in Wiesbaden und Braunschweig Klägern Recht gegeben: Die Richter sehen keine Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung bei gewerblich genutzten PC. Schließlich sei ein PC "typischerweise kein Rundfunkempfangsgerät."
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Ein norddeutscher Amateurmusikverein meldete seinen neuen Rechner bei der GEZ an und schickte gleichzeitig einen Antrag zur Gebührenbefreiung zum NDR. Als der abgelehnt wurde, reichte der Verein Klage ein. Das Verwaltungsgericht folgte früheren Urteilen aus Koblenz sowie Münster und entschied zu Gunsten des Vereins (Az.: 4 A 108/07). Ebenso erfolgreich ging ein EDV-Spezialist gegen die Gebührenforderung an. Er wollte für seinen neuen Computer keine Gebühren zahlen, da er ihn nur beruflich nutze. Zudem zahle er bereits für Radio und Fernseher die Gebühren. Schon das befreie den Mann von weiteren Zahlungen, befand das Gericht. Computer seien außerdem nicht eindeutig in die Gebührenpflicht aufgenommen, erklärte der Richter in der Urteilsbegründung: "Ein vernünftiger Durchschnittsbürger wird unter einem Rundfunkempfangsgerät [...] ein Empfangsteil verstehen, das zu Zwecken des Rundfunkempfangs angeschafft wurde." (Az.: 5 E 243/08.WI)
Gebühr ist unzulässige Besitzabgabe
Einschränkend heißt es in den Mitteilungen der Gerichte zwar, der Nachweis der tatsächlichen Nutzung sei schwierig zu führen. Aber solange der Rundfunkstaatsvertrag an der Gebührenpflicht festhalte, ohne neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, sei eine einschränkende Auslegung geboten. Andernfalls stelle die Gebühr eine "unzulässige Besitzabgabe" für internetfähige Computer dar. Weiter bestünden Bedenken seitens des Gerichts, dass die Rundfunkgebühren für internetfähige PC unabhängig von der Nutzung gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit verstoße (GG Art. 5 Abs. 1 HS 2).
Juristisches Verwirrspiel um Computer-GEZ
Zu Rundfunkgebühren bei Computern gab es in der Vergangenheit schon mehrere widersprüchliche Urteile. So entschied erst im August das Verwaltungsgericht Koblenz zugunsten eines Anwalts, der für einen beruflich genutzten Rechner keine Gebühren zahlen wollte (Az.: 1 K 496/08.KO). Die Richter gaben dem Mann Recht. Begründung: Er könne zwar mit dem Gerät öffentlich-rechtliche Sender empfangen, das rechtfertige allerdings nicht die automatische Erhebung der Rundfunkgebühr. Da das Gerät in der Kanzlei des Klägers stehe, sei nicht zu erwarten, dass der Rechner typischerweise zum Rundfunkempfang genutzt werde. In einem ganz ähnlichen Fall entschied hingegen das Verwaltungsgericht Ansbach, dass die Gebühr zu entrichten sei – allein die Empfangsfähigkeit mache die Zahlung unausweichlich (Az.: AN 5 K 08.00348).
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