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BGH-Urteil: Gewährleistung bei eBay-Privatverkauf


BGH-Urteil
Gewährleistungspflichten bei eBay-Privatverkauf

Andreas Lerg

30.01.2013Lesedauer: 3 Min.
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BGH fällt wichtiges Urteil für alle eBay-Nutzer.Vergrößern des Bildes
BGH fällt wichtiges Urteil für alle eBay-Nutzer. (Quelle: Rüdiger Wölk/imago-images-bilder)

Wer etwas verspricht, muss sich auch daran halten. Und wenn nicht, kann es teuer werden. Mit dem häufig verwendeten Zusatz "keine Gewährleistung" versuchen viele Privat-Verkäufer auf eBay ihren Kopf aus der Haftungs-Schlinge zu ziehen. Doch nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass dies so einfach nicht geht. Grund des Streits war ein "schönes Wanderboot", dass sich jedoch bei genauerem Hinsehen als vermodertes Wrack entpuppte.

"Verkauf von privat an privat unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung." Sätze wie diese finden sich zu Hauf in vielen eBay-Auktionen von privaten Verkäufern. Doch trotz solcher Formulierungen muss auch ein privater Verkäufer dafür haften, dass die von ihm verkaufte Ware hält, was er in seiner Angebotsbeschreibung verspricht. Das hat am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Aktenzeichen: VIII ZR 96/12).

Vermodertes Motorboot

Anlass für diese Entscheidung war ein Streit um ein Motorboot. Eine Frau hatte auf eBay ein älteres Motorkajütboot mit Bootsanhänger für 2510 Euro ersteigert. Der Holzrumpf des Bootes war jedoch durch Schimmelbefall marode, undicht und damit nicht mehr seetauglich. Damit war das Boot für die Käuferin unbrauchbar. Das wurde auch durch einen von der Kundin konsultierten Gutachter bestätigt, der die Kosten für einen Reparatur auf 15.000 Euro schätzte.

Die Käuferin erklärte darauf hin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte ihr Geld zurück. Der private Verkäufer aus Berlin erklärte, die Mängel nicht gekannt zu haben und berief sich zudem darauf, dass er in der Angebotsbeschreibung und auch in dem später unterzeichneten Kaufvertrag explizit die Gewährleistung ausgeschlossen hatte. Später verweigerte er die Rückabwicklung mit der Begründung, die Käuferin hätte ihm keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben.

Versprochene Eigenschaft darf nicht fehlen

Der BGH entschied zu Gunsten des Käufers, denn der Verkäufer hatte das Boot in seiner Beschreibung unter anderem mit dem Satz "Man kann also auch mit dem Boot auf Reisen gehen" als fahrtüchtig beschrieben. Durch den Schimmelbefall fehlte dem Boot aber genau diese versprochene Eigenschaft. Auch der erklärte Ausschluss jeglicher Gewährleistung entbindet laut dem BGH-Urteil den privaten Verkäufer nicht von der Haftung, wenn er eine Eigenschaft in der Artikelbeschreibung zugesichert hat.

Verkäufer muss nachbessern dürfen

Die mangelnde Gelegenheit zur Nachbesserung war für den BGH kein Grund, im Sinne des Verkäufers zu entscheiden. Dennoch erläuterte das Gericht in der Urteilsbegründung, dass ein Käufer bei einer Mängelrüge dem Verkäufer zunächst grundsätzlich die Chance zur Nachbesserung geben muss. Der BGH verwies den Fall damit zur Neuverhandlung zurück an das Landgericht Berlin.

Was bedeutet das in der Praxis?

Das Urteil bedeutet in der Praxis, dass auch private Verkäufer über die Eigenschaft der von ihnen zum Verkauf angebotenen Waren wahre und vollständige Angaben machen müssen. Wer ein gebrauchtes Auto verkauft, darf weder Schäden und Mängel verschweigen, noch darf er beispielsweise falsche Angaben zum Kilometerstand oder der Anzahl der Vorbesitzer machen.

Macht er dennoch falsche Angaben, dann ist ein in der Angebotsbeschreibung formulierter Ausschluss der Gewährleistung unwirksam. Er muss die Schäden auf seine Kosten beseitigen oder das Auto gegen Erstattung des Kaufpreises zurück nehmen. Sind dem Verkäufer die Mängel bekannt und verschweigt er sie absichtlich, kann sogar ein Strafverfahren wegen arglistiger Täuschung drohen.

Das Märchen vom EU-Recht

Formulierungen wie "nach neuem EU-Recht keine Garantie", "Ausschluss der Garantie" oder "keine Garantie, keine Rücknahme" sind immer wieder bei Auktionen auf eBay zu finden. Im Internet hält sich hartnäckig das Märchen, "nach neuem EU-Recht" dürfe oder werde keine Gewährleistung für den Verkauf übernommen. Um welches Gesetz es sich hierbei handeln soll, wird nicht angeführt. Dies wäre auch sehr schwer – ein entsprechendes EU-Gesetz existiert nicht. Jedoch wurde in Deutschland im Jahr 2002 das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auch Aufgrund der Umsetzung einer EU-Richtlinie geändert, die auch in Deutschland die rechtliche Möglichkeit eines Gewährleistungsausschlusses für Privatverkäufer schuf.

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