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Neues Bundesdatenschutzgesetz mit besserem Schutz für Arbeitnehmer

08.06.2010, 15:53 Uhr | EK

Das Thema Datenschutz von Arbeitnehmern ist von ungebrochener Aktualität. Das haben die Schlagzeilen um die systematische Bespitzelung von Beschäftigten in Unternehmen eindrucksvoll belegt. Aufgerüttelt durch diese Enthüllungen, hat der Gesetzgeber reagiert und ein besonderes Arbeitnehmerdatenschutzgesetz in Aussicht gestellt. Das zentrale Anliegen: besserer Schutz von Arbeitnehmern gegen Missbrauch ihrer Daten. Bis zur parlamentarischen Beschlussreife richtet sich der Schutz von Arbeitnehmerdaten aber weiterhin nach dem Bundesdatenschutzgesetz.

Neues Bundesdatenschutzgesetz

Die Politik hat auf die Fälle von Ausspähen personenbezogener Arbeitnehmerdaten in der Wirtschaft bereits durch Überarbeitung des Bundesdatenschutzgesetzes reagiert. Die zum 1.9.2009 in Kraft getretenen Änderungen sehen in einer neuen Generalklausel die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Arbeitnehmerdaten nur noch dann vor, wenn dies für die Entscheidung über Aufnahme, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich ist (§ 32 Bundesdatenschutzgesetz). Daneben enthält das neue Bundesdatenschutzgesetz Vorgaben zum Umgang mit Arbeitnehmerdaten zur Aufdeckung von Straftaten. In derartigen Fällen dürfen personenbezogene Arbeitnehmerdaten nur dann erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arbeitnehmer in Ausübung seiner Beschäftigung eine Straftat begangen hat. Die zur Datenerhebung Anlass gebenden Indizien sind überdies zu dokumentieren, um sie einer Überprüfung zugänglich zu machen. Damit ist der bislang weit verbreiteten Praxis ein Riegel vorgeschoben, entsprechende Nachforschungen schon bei dem bloßen Verdacht einer Straftat anzustellen. Zudem bindet das Gesetz die Erforderlichkeit der Datenerhebung an eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Überwiegen die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers an einem Ausschluss der Datenerhebung, oder steht diese außer Verhältnis zu dem Verhaltensvorwurf, muss die Datenerhebung unterbleiben.

Bundesdatenschutzgesetz: Unzureichender Schutz von Arbeitnehmern

Datenschützer werfen der Neuregelung vor, dass sie weit hinter einem wirkungsvollen Schutz von Arbeitnehmerdaten zurückbleibt. So knüpft die neue Generalklausel inhaltlich an die Vorgängerregelung an und nimmt lediglich den schon bisher in der Rechtsprechung entwickelten Arbeitnehmerdatenschutz auf.

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