27.03.2009, 10:04 Uhr | Jens Müller
Computer-GEZ: Nicht jeder muss Rundfunkgebühren für PC und Handy zahlen. (Quelle: dpa)
Rundfunkgebühren müssen für internetfähige PC gezahlt werden - das haben das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ihren jüngsten Urteilen bestätigt. Dennoch herrscht große Verwirrung, wer die Computer-GEZ überhaupt zahlen muss, und was sich hinter dem diffusen Begriff "neuartige Rundfunkgeräte" verbirgt.
Prinzipiell muss seit dem 1. Januar 2007 jeder für seinen Computer die GEZ-Gebühr zahlen. Prinzipiell wohlgemerkt, denn bei Privathaushalten ist die Zahlung von monatlich 5,76 Euro nur fällig, sollte noch kein Rundfunkgerät angemeldet sein. Die GEZ spricht bei dieser Gebührenpflicht selbst von einer Ausnahme. Also: Wer für seinen Fernseher oder ein Radio bereits GEZ-Gebühr entrichtet, muss nicht zusätzlich für den PC zahlen. Der Computer oder andere "neuartige Rundfunkgeräte" werden dann als gebührenfreies Zweitgerät betrachtet – vergleichbar mit einem Küchen- oder Autoradio.
Wer lediglich ein "neuartiges Rundfunkgerät" besitzt, muss zahlen. Unter den Begriff fallen allerdings nicht nur internetfähige Computer, sondern alle Geräte, die eine Verbindung ins Internet aufbauen und somit theoretisch Rundfunkinhalte online abspielen können. Das sind beispielsweise UMTS-Handys, Smartphones oder auch . Dabei ist wichtig: Schon alleine das Bereithalten des Geräts verpflichtet zum Anmelden. Ganz egal, ob Sie über Ihr Handy dann Internet-Radios nutzen oder nicht. Aber auch hier gilt: Nur wenn noch keine GEZ-Gebühr gezahlt wird, müssen die "neuartigen Rundfunkgeräte" angemeldet werden.
Das GEZ-Urteil des OVG Rheinland-Pfalz bezog sich auf beruflich genutzte Computer. Die Richter bestätigten, dass ein Rechtsanwalt für einen beruflich genutzten Computer mit Internetzugang Rundfunkgebühren zahlen muss. Somit gilt laut Auffassung der GEZ – und der Richter des OVG – für Firmen, Selbständige und Behörden: "Ist in der Betriebsstätte oder im Büro weder ein Fahrzeug mit einem Autoradio noch sonst ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet, so fällt für sämtliche Internet-PC und UMTS-Handys, unabhängig von ihrer tatsächlichen Anzahl, nur eine Gebühr in Höhe von 5,76 Euro monatlich an."
Angestellte und Beamte sind übrigens von der Computer-GEZ befreit. Selbstständige hingegen, die auch oder ausschließlich von ihrer Privatwohnung aus tätig sind, müssen zusätzlich zur privat gezahlten GEZ-Gebühr noch für internetfähige Computer bezahlen - insofern sie nicht bereits ein herkömmliches Rundfunkgerät für ihre Tätigkeit angemeldet haben.
Genau diesen Sachverhalt kippten in der Vergangenheit mehrere Verwaltungsgerichte in Deutschland und erteilten der GEZ-Gebühr für beruflich genutzte PC eine deutliche Absage. Doch nun hat erstmals ein höherrangiges Gericht geurteilt – aber gleichzeitig auch Revision beim Bundesverfassungsgericht ermöglicht. Wohl aus gutem Grund: Denn nur ein Richterspruch des BVG würde für Gesamt-Deutschland gelten und nicht für einzelne Bundesländer. Und eine solche Rechtssprechung wird dringend nötig, um endgültig die Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte zu klären.
Einen umfassenden Überblick über Gebührenpflicht bei Internet-PC gibt die GEZ auf einer speziellen Internet-Seite.
Jens Müller
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