06.10.2008, 15:18 Uhr | dpa | t-online.de
Das Verwaltungsgericht Münster kippt erstmals einen Gebührenentscheid der GEZ gegen Computer-Nutzer. (Symbolfoto: dpa)Aus für Rundfunkgebühren für Computer? In einem aktuellen Urteil hebt das Verwaltungsgericht Münster erstmals einen Bescheid der GEZ auf. Der bloße Besitz eines internetfähigen Computers reiche noch nicht aus, um Gebühren zu kassieren. Im aktuellen Fall hatte ein Student gegen die Zahlungspflicht geklagt, weil er seinen Computer nicht für den Empfang von Rundfunkprogrammen nutze.
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Allein der Besitz eines internetfähigen Computers verpflichtet nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Münster noch nicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren. Das Gericht hob mit der am Montag bekanntgegebenen und noch nicht rechtskräftigen Entscheidung (Az.: 7 K 1473/07) den Gebührenbescheid des WDR an einen Studenten aus Münster auf. Laut Gericht wurde damit erstmals in Nordrhein-Westfalen ein Gebührenbescheid für einen internetfähigen PC aufgehoben. Die Gebührenfreiheit für Computer, mit denen man etwa Radio hören kann, war 2007 gefallen. Seither werden 5,52 Euro im Monat von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) erhoben, sofern weder Fernseher noch Radio existieren.
Internet-PC kein typisches Rundfunkgerät
In der Frage der PC-Gebühren haben Gerichte bundesweit bisher unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Münsteraner Richter befanden, aus dem bloßen Besitz des Computers könne nicht automatisch auf Rundfunkempfang geschlossen werden. Internet-PC wie auch andere multifunktionale Geräte würden zwar vielerorts zu verschiedenen Zwecken genutzt, "aber typischerweise (noch) nicht als Rundfunkempfangsgeräte". Neben den Internet-PC könnten Verbraucher auch mit Notebooks, UMTS-Handys oder sogar internetfähigen Kühlschränken Rundfunk-Programme empfangen.
Gebühr ist unzulässige Besitzabgabe
Einschränkend heißt es in der Mitteilung des Gerichtes weiter, die Kammer verkenne nicht, dass der Nachweis der tatsächlichen Nutzung schwierig zu führen sei: Aber solange der Rundfunkstaatsvertrag an der Gebührenpflicht festhalte, ohne neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, sei eine einschränkende Auslegung geboten. Andernfalls stelle die Gebühr eine "unzulässige Besitzabgabe" für internetfähige Computer dar.
Juristisches Verwirrspiel um Computer-GEZ
Zu Rundfunkgebühren bei Computern gab es in der Vergangenheit schon mehrere widersprüchliche Urteile. So entschied erst im August das Verwaltungsgericht Koblenz zugunsten eines Anwalts, der für einen beruflich genutzten Rechner keine Gebühren zahlen wollte (Az.: 1 K 496/08.KO). Die Richter gaben dem Mann Recht. Begründung: Er konne zwar mit dem Gerät öffentlich-rechtliche Sebder empfangen empfangen. Das rechtfertige allerdings nicht die automatische Erhebung der Rundfunkgebühr. Da das Gerät in der Kanzlei des Klägers stehe, sei nicht zu erwarten, dass der Rechner typischerweise zum Rundfunkempfang genutzt werde. In einem ganz ähnlichen Fall entschied hingegen das Verwaltungsgericht Ansbach, dass die Gebühr zu entrichten sei – allein die Empfangsfähigkeit mache die Zahlung unausweichlich (Az.: AN 5 K 08.00348).
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