19.01.2010, 09:23 Uhr | Sascha Plischke
(Quelle: dpa)
Computerbesitzer müssen keine Rundfunkgebühren für ihren PC bezahlen, wenn sie mit ihrem Gerät kein Fernseh- oder Radioprogramm empfangen. Das hat das Verwaltungsgericht Gießen am Montag in gleich zwei Urteilen entschieden (AZ.: 9 K 305/09.GI und 9 K 3977/09.GI). Damit hoben die Richter zwei Gebührenbescheide des Hessischen Rundfunks auf. Begründung der Richter für die Entscheidung: Im Vergleich zu Fernseher oder Radio stelle der Empfang von Rundfunkprogrammen "nur eine untergeordnete Funktion dar".
Daher könne bei Computern nicht wie bei herkömmlichen Geräten allein aus dem Besitz auf das Bereithalten zum Empfang geschlossen werden. Dass mit den Computern in den vorliegenden Fällen auch Fernseh- und Hörfunkprogramme empfangen werden und die Geräte damit gebührenpflichtig seien, müsse der öffentlich-rechtliche Sender erst nachweisen. Ein solcher Nachweis dürfte den Rundfunkanstalten schon auf Grund der Masse der Verfahren jedoch nur schwer in größerem Umfang gelingen. (GEZ richtig kündigen)
In den nun entschiedenen Verfahren hatten sich zwei Kläger gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren auf ihre internetfähigen PC gewehrt. Beide Kläger gaben an, die Computer nur geschäftlich zu nutzen. Außerdem sei der Zugriff auf andere Internetseiten als die für das Geschäft benötigten auf den Rechnern gesperrt. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, das Verwaltungsgericht hat eine Berufung zugelassen. Innerhalb eines Monats können nun beide Parteien beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eine Überprüfung des Urteils beantragen.
Erst im November hatte das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden, dass für Computer mit Internetanschluss nicht automatisch Rundfunkgebühren erhoben werden dürfen (AZ.:4 A 188/09). Das Gericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass der NDR, gegen den eine Dolmetscherin aus dem Kreis Goslar geklagt hatte, derzeit im Internet "keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk" zur Verfügung stelle. Die Gebühr sei unzulässig, da der Sender seine Radioprogramme im Internet nicht unbegrenzt vielen Nutzern anbiete. Weiterhin betonte das Gericht, dass nicht nur privat, sondern auch gewerblich genutzte Zweitcomputer mit Zugang zum Internet von der Gebühr befreit seien. Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung ist möglich.
Seit Januar 2007 erhebt die GEZ-Gebühren auf so genannte neuartigen Rundfunkgeräte wie Computer mit Internetverbindung. Derzeit gilt hier ein reduzierter Satz von 5,76 Euro. Dieser wird fällig, wenn in einem Haushalt sonst keine Radio- oder Fernsehgeräte angemeldet sind. Hat der Haushalt Fernseher oder Radio angemeldet, deckt der momentan gültige volle Gebührensatz von 17,98 Euro alle Geräte ab, also auch die Computer mit Internetzugang und Handys. Die GEZ plant die Gebühr für neuartige Rundfunkgeräte 2010 vom reduzierten auf den vollen Satz anzuheben.
Sascha Plischke
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