28.10.2009, 13:11 Uhr | Christian Fenselau
Dieter Gorny , Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes Musikindustrie (Quelle: dpa)
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde der Musikindustrie aus formalen Gründen abgewiesen. Die Musikindustrie wollte gegen das Recht vorgehen, legal erworbene Tonträger für den Privatgebrauch kopieren zu dürfen. Die Beschwerdeführer haben die Frist zur Einreichung der Beschwerde deutlich überschritten. Damit ist das Brennen von Musik-CDs im begrenzten Rahmen weiterhin zulässig.
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Die Gesetzesbestimmungen sehen das Recht auf eine Privatkopie ausdrücklich vor. Sie wurden bereits 2003 in einer ersten Form verabschiedet. Eine dagegen gerichtete Beschwerde muss innerhalb eines Jahres eingereicht werden. Daher sah das Bundesverfassungsgericht keinen Anlass, tätig zu werden, und wies die Beschwerde ab.
Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass es bereits bei der Gesetzesverabschiedung 2003 eine intensive Diskussion um kopierbedingte Umsatzrückgänge gab. Der Gesetzestext sei zwar 2007 und 2008 leicht verändert worden, jedoch nicht in den für die Beschwerde maßgeblichen Passagen. Daher beginne die Ausschlussfrist nicht neu. Die Klage kam daher fünf Jahre zu spät.
MusicloadMusik legal laden
Das Urheberrechtsgesetz sieht in Paragraph 53 Absatz 1 ausdrücklich vor, Tonträger im Rahmen des privaten Gebrauchs kopieren zu dürfen. Die CDs und DVDs, die kopiert werden sollen, müssen allerdings rechtmäßig erworben worden sein. Darin eingeschlossen ist auch die Möglichkeit, Kopien für Dritte zu erstellen, solange dies unentgeltlich geschieht. Mit dem Brennen von CDs macht sich also auch in Zukunft niemand schon von vornherein strafbar.
Die Musikindustrie wollte geltend machen, dass sie durch den technischen Fortschritt und die damit verbundenen digitalen Möglichkeiten erhebliche Absatzrückgänge zu verzeichnen hätte. Gegner dieser Sichtweise argumentieren, dass eine gebrannte CD nicht automatisch einen Umsatzverlust bedeutet. Es sei keineswegs sicher, dass die CD auch gekauft worden wäre. Im Gegenteil: Durch die Möglichkeit, die Musik kostenfrei zu konsumieren, könne der Kaufanreiz sogar höher sein. Evtl. hätte der Beteiligte die CD ansonsten gar nicht zur Kenntnis genommen.
Mit der Klageabweisung ist eine mögliche Rechtsunsicherheit für oder gegen das Recht auf Privatkopie jedenfalls vom Tisch. Dazu gehörte auch die strikte Auslegung der Beschwerdefrist. Selbst wenn das Gesetz in Teilen verändert werde, beginne die Frist nicht wieder neu, so das Gericht. Der Verbraucher kann sich über diese Rechtssicherheit freuen, da er darauf zählen kann, dass das Gesetz auch weiterhin gilt und er nicht bei jeder neuen Diskussion befürchten muss, sich in einer rechtlichen Grauzone zu befinden, sobald er eine CD brennt.
Christian Fenselau
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