13.11.2009, 15:31 Uhr | dpa, t-online.de
Bundesgerichtshof regelt Haftung bei Urheberrechtsverletzungen im Internet. (Quelle: dpa)Der Bundesgerichtshof schiebt dem Bilderklau im Internet einen Riegel vor. Wer zukünftig das Urheberrecht im missachtet, muss mit Zahlung von Schadenersatz rechnen, besagt ein am Freitag veröffentlichtes Urteil. Neben Fotos dürfte dieser Rechtsspruch alle Inhalte wie auch Texte betreffen.
Wer auf seiner Internetseite auch fremde Inhalte veröffentlicht, kann unter bestimmten Umständen zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag entschieden. Mit dem Urteil betonen die Karlsruher Richter die Verantwortung von Internetseitenbetreibern, bei fremden Inhalten genau zu prüfen, ob und in welcher Form sie veröffentlicht werden (Urteil vom 12. November 2009 - Az.: I ZR 166/07).
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Im konkreten Fall ging es um zwei Rezeptsammlungen. Auf der Seite chefkoch.de hatten Internetnutzer Rezepte mit Fotos versehen, die sie zuvor von der Seite marions-kochbuch.de kopiert hatten. Die dafür erforderliche Einwilligung hatten die Nutzer nicht. Der BGH hat nun entschieden, dass auch die Betreiber von chefkoch.de für den Rechtsverstoß ihrer Nutzer haften müssen. Die Karlsruher Richter wiesen die Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg zurück. Damit bestätigten sie auch die Verurteilung zu einem Schadensersatz von 300 Euro - für drei Bilder.
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Die Betreiber der Seite haben dem Urteil zufolge nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustehen. Es reiche nicht aus, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Nutzer darauf hinzuweisen, dass keine urheberrechtsverletzenden Inhalte auf die Seite geladen werden dürfen.
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Entscheidend ist nach Auffassung des BGH, dass die Betreiber der Seite die Rezepte und Fotos wie "eigene Inhalte" dargestellt haben. Unter anderem würden die Rezepte auf chefkoch.de mit einer einheitlichen Kochmütze versehen. Die Betreiber kontrollierten die Rezepte inhaltlich und wiesen ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Die eigentlichen Verfasser der Rezepts würden lediglich am Rande genannt. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf, teilte der BGH mit. Damit unterscheide sich chefkoch.de klar von Auktionsplattformen wie eBay oder elektronischen Marktplätzen für fremde Angebote.
Interessant wird, wie sich dieses Urteil auf die großen sozialen Netzwerke wie Wer kennt wen und StudiVZ auswirkt. Dort laden viele Nutzer urheberrechtlich geschützte Fotos hoch, beispielsweise als Profilbilder. Sollten Rechteinhaber dies überprüfen und die Internetangebote verklagen, dürften diese sich massiven Schadenersatzzahlungen gegenüber sehen.
dpa, t-online.de
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