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Blog-Urteil: BGH verpflichtet Google auf deutsches Recht


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Bundesgerichtshof verpflichtet Google auf deutsches Recht

Sascha Plischke, dapd

25.10.2011Lesedauer: 2 Min.
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Der Bundesgerichtshof verpflichtet Google auf deutsches Recht.Vergrößern des Bildes
Der Bundesgerichtshof verpflichtet Google auf deutsches Recht. (Quelle: dpa-bilder)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Pflicht für Google verschärft, beleidigende Inhalte in Blogs auf der eigenen Blogging-Plattform unzugänglich zu machen. Nach dem BGH-Grundsatzurteil vom Dienstag muss Google den Einwänden einer beleidigten Person nachgehen und an den Blog-Betreiber weiterleiten. Legt der Autor der ehrverletzenden Behauptungen keine Belege vor, muss Google die Passagen löschen. Bisher hatte Google immer darauf bestanden, dass Inhalte in den durch den Konzern gehosteten Angeboten nach amerikanischem Recht zu beurteilen seien.

In dem jetzt entschiedenen Fall ging es um einen Geschäftsmann, dem Internet-Blog, das über das Google-Angebot Blogger.com betrieben wird, unter voller Namensnennung die Bezahlung von Sexclubrechnungen mit der Firmenkreditkarte vorgeworfen worden war. Der Betroffene bezeichnete die Behauptungen als falsch, der Autor des Blogs arbeitete allerdings anonym. Google leitete die Beanstandung an den Blogger weiter, der seine Eintragung jedoch nicht änderte. Daraufhin verklagte der Geschäftsmann Google auf Unterlassung. Dagegen wehrte sich der Konzern und lehnte eine eigene Pflicht dazu ab, die beanstandete Inhalte unzugänglich zu machen. Der Gerichtsstand des Unternehmens sei Kalifornien, und amerikanisches Recht erlaube deutlich mehr Freiheiten im Bereich der Meinungsäußerung.

Für an Deutsche gerichtete Blogs gilt deutsches Recht

Das lehnte der BGH jedoch ebenso ab wie zuvor das Oberlandesgericht Hamburg. Der Blog sei in Deutsch verfasst worden und habe sich auch inhaltlich an deutsche Leser gewandt. Der betroffene Geschäftsmann habe deshalb berechtigt die Anwendung deutschen Rechts verlangt. Außerdem widersprach das Gericht dem Einwand Googles, dass es nicht Autor der Behauptung sei und als technisches Unternehmen nicht hafte. Der BGH bestätigte zwar, dass Google nicht Mittäter der Persönlichkeitsrechtsverletzung sei, aber bei Verletzung seiner Prüfpflicht als Störer hafte.

Klare Regeln für die Reaktion auf Beschwerden

Daraus ergeben sich für Google als Betreiber einer Blogging-Plattform klare Regeln. Danach muss ein Betroffener zunächst bei Google konkrete Einwände erheben, aus der sich die Persönlichkeitsrechtsverletzungen in einem Blog ergeben. Die Beanstandung muss Google regelmäßig an den Blog-Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterleiten. Bleibt diese in angemessener Frist aus, besteht für Google eine Löschpflicht. Alternativ kann der Konzern jedoch auch den Zugang zu den beanstandeten Inhalten von deutschen Computern aus sperren, ohne den Beitrag komplett zu löschen.

Das Urteil des BGH verweist den Fall zurück an das Oberlandesgericht Hamburg. Dort muss nun geprüft werden, ob der betreffende Blogger seine Behauptungen belegen kann. Kann er dies nicht, müssen er oder Google als Betreiber den Beitrag entfernen oder unzugänglich machen.

Keine Auswirkungen für Google-Suchergebnisse

Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf andere Betreiber von Blogging-Plattformen. Auch Unternehmen wie zum Beispiel Automattic, das die Plattform Wordpress.com betreibt, muss in Zukunft in ähnlicher Weise auf Beschwerden über Inhalte in den durch das Unternehmen gehosteten Blogs reagieren. Keine Auswirkungen hat das Urteil jedoch zum Beispiel auf die Suchergebnisse von Google. Hier tritt der Internetkonzern nicht als Verbreiter der Inhalte auf.

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