12.05.2010, 09:49 Uhr | Andreas Lerg, dpa, apn
Privatleute sind für die unberechtigte Nutzung ihres WLAN-Anschlusses verantwortlich, wenn sie den Zugang nicht ausreichend gesichert haben. (Foto: t-online.de)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Der Besitzer eines Internet-Zuganges mit WLAN muss diesen gegen Missbrauch durch Dritte absichern. Ansonsten haftet der WLAN-Betreiber und kann beispielsweise wegen illegaler Downloads abgemahnt werden. Das Grundsatzurteil des BGH ist von großer Bedeutung sowohl für Privatleute, die ein WLAN betreiben, als auch für die Musikindustrie.
Privatleute sind für die unberechtigte Nutzung ihres WLAN-Anschlusses verantwortlich, wenn sie den Zugang nicht ausreichend gesichert haben, beispielsweise mit einem eigenen Passwort. Wenn ein Dritter über den Zugang illegal Musiktitel herunterlädt, kann der Inhaber des Anschlusses abgemahnt oder zur Unterlassung verurteilt werden. Ein weitergehender Anspruch auf Schadenersatz bestehe jedoch nicht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Er muss also nicht für den Schaden aufkommen, den zwielichtige Online-Kriminelle über sein unverschlüsseltes WLAN angerichtet haben (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof I ZR 121/08).
Das BGH-Urteil verpflichtet jeden Anschlussinhaber, sein WLAN wirksam abzusichern. Denn über offene Funknetze werden nicht nur Musikdateien illegal heruntergeladen, sondern auch der Tausch von Kinderpornografie oder anderer Straftaten im Internet ist möglich. Ein Täter, der unbefugt über das WLAN mitsurft, wird nur in den seltensten Fällen ermittelt. Um das zu verhindern, muss der Betreiber eines WLAN sein Netz mit den technisch verfügbaren Methoden absichern und verschlüsseln.
Das Funknetzwerk sollte nach Möglichkeit mit dem WPA2-Standard verschlüsselt werden. Der gewählte Netzwerkschlüssel sollte möglichst komplex sein; empfohlen werden 63 Zeichen, die am besten große und kleine Buchstaben, Sonderzeichen sowie Ziffern enthalten. Zudem ist es ratsam das werksseitig eingestellte Passwort eines WLAN-Routers durch ein sicheres Passwort zu ersetzen. Regelmäßig den WLAN-Schlüssel sowie das Passwort zu ändern, erhöht die Sicherheit zusätzlich. Besitzer von Speedport-Routern können den kostenlosen Netzmanager der Deutschen Telekomeinsetzen, um bequem auf ihre Routereinstellungen zuzugreifen. Letztlich sollte das WLAN auch ausgeschaltet werden, wenn es nicht genutzt wird. Auch lässt sich die Reichweite über die Sendeleistung herabsetzen, damit das Netzwerk außerhalb der Wohnung möglichst nicht mehr erreichbar ist.
Was bedeutet die Ablehnung des Schadenersatzanspruches durch den BGH? Damit schützen die Richter nicht nur den Anschlussinhaber vor Schadenersatzansprüchen beispielsweise durch Plattenfirmen und Klingelton-Anbieter. Sie legen damit im Prinzip auch fest, dass die geschädigten Firmen den tatsächlichen Täter ermitteln müssten, um ihre Schadenersatzansprüche gegen diesen geltend zu machen. Genau das aber ist sehr schwer, denn der Missbrauch eines offenen WLAN geschieht fast immer vollkommen anonym. Im Prinzip bedeutet das BGH-Urteil also, dass die geschädigten Unternehmen leer ausgehen. Dennoch müssen die Abgemahnten die per Gesetz gedeckelten Kosten in Höhe von 100 Euro zahlen.
In dem seit März vor dem BGH verhandelten Streitfall hatte ein Unbefugter mit Hilfe eines nicht hinreichend gesicherten WLAN-Anschlusses den Musiktitel Sommer unseres Lebens zum Herunterladen aus dem Internet angeboten, während der Eigentümer des Anschlusses im Urlaub war. Der Rechteinhaber forderte Schadenersatz und klagte. Dabei entschied das Landgericht Frankfurt als erste Instanz, der Anschlussinhaber müsse haften und für den Schaden aufkommen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hingegen, sprach den beklagten Mann frei. Urteilsbegründung: Ein Anschlussinhaber müsse nicht prüfen, dass sein WLAN gegen Dritte abgesichert sei. Der BGH entschied nun als letzte Instanz.
Die mündlichen Verhandlung am BGH Ende März deutete bereits auf die nun gefallene Entscheidung des BGH hin. Nach Meinung der Richter könne ein WLAN ohne großen Aufwand abgesichert werden. Schützt ein Anschlussinhaber sein WLAN nicht, eröffnet er damit eine mögliche Gefahrenquelle und erleichtert den Missbrauch durch Dritte. Einschränkend erklärte der Vorsitzende Richter Wolfgang Bornkamm im März, dass Schadenersatz womöglich erst dann fällig sei, wenn der Betreiber des WLANs trotz eines Hinweises auf Missbrauch die Verbindung nicht absichere.
Der Gesetzgeber sieht die so genannte Störerhaftung vor. Dieses Prinzip kommt durch das BGH-Urteil aber nur teilweise zum Tragen, da das Urteil gegen den Schadenersatz entschieden hat. Der Anschlussinhaber ist haftbar zu machen, wenn er sein WLAN nicht gegen unbefugten Zugriff gesperrt hat. Während der tatsächliche Täter anonym bleibt, sind illegale Aktivitäten über den Internet-Zugang technisch nur auf den Anschlussinhaber zurückzuführen, der dafür aber nicht Schadenersatz leisten muss. Im Vergleich zu Verkehrsdelikten würde das aktuelle BGH-Urteil bedeuten: Der Besitzer eines Pkw muss sicherstellen, dass andere Fahrer damit nicht rasen. Wird der Pkw dennoch geblitzt, aber der Fahrer ist nicht festzustellen, dann muss der Besitzer des Pkw das Knöllchen nicht bezahlen.
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Quelle: t-online.de , dapd , dpa
M schrieb:
am 14. Mai 2010 um 11:07:57
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lol
naja also "ausreichend absichern" da gehen die Diskussionen ja gleich los, WEP ist ja auch verschlüsselt, und der Leihe weiß dann nix,
über angeblich ausreichende Sicherheit. Aer toll für all die kriminellen lemente, die können jetzt in jeder Stadt ne Runde drehen und mal nach ungesicherten Netzen schaun, oder paar WEP´s knacken und wissen sie werdne nicht belangt dafür.
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tztztz schrieb:
am 13. Mai 2010 um 14:06:33
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An Jens
Wenn Fachbegriffe Dich irritieren, kannst Du die doch einfach googlen - kommt meistens auch eine Wikipediaseite zum Vorschein, in der
das gut erklärt ist. Ich bin kein IT-Fachmann, habe mir aber mein Grundwissen auf genau diesem Weg erweitert. Kann ich nur empfehlen - manches liest sich sogar besser als ein Roman;-)
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Jens schrieb:
am 13. Mai 2010 um 13:29:10
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WLAN
Wenn ich mir die Bedienungsanleitung durchlese verstehe ich nur Bahnhof. da wimmelts nur so von Begriffen und Abkürzungen die ich nicht
verstehe. Ich werde mich wohl an einen Fachmann wenden müssen. Aber danke vielmals für die Tips.
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