09.06.2011, 10:30 Uhr | dapd
eBay-Verkäufer müssen bei abgebrochenen Auktionen keinen Schadenersatz zahlen. (Foto: imago) (Quelle: imago)
Verkäufer dürfen auf eBay Ihre Auktionen vorzeitig beenden. Dazu müssen sie nur einen Grund angeben. Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch im Fall eines Diebstahls des angeboten Artikels kein Schadenersatz fällig wird. Zwischen dem Verkäufer und dem Anbieter kommt bis zum Auktionsende kein Kaufvertrag zustande.
Wer als Anbieter bei eBay eine Internetauktion aus einem triftigen Grund vorzeitig abbricht, kann vom Höchstbieter nicht auf Schadenersatz verklagt werden. Dies gelte auch im Fall des Diebstahls des angebotenen Artikels, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 305/10). Dementsprechend seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay auszulegen. Überdies werde in den Hinweisen zum Auktionsablauf auf der eBay-Website unter anderem der "Verlust" der Ware als Grund genannt, der eine vorzeitige Beendigung des Angebots rechtfertige.
Im vorliegenden Fall hatte ein Anbieter am 23. August 2009 eine gebrauchte digitale Spiegelreflexkamera mit Zubehör bei eBay zur Auktion eingestellt, aber schon am Folgetag das eigentlich für sieben Tage vorgesehene Angebot vorzeitig beendet. Der Grund: Ihm war die Kamera am Nachmittag des 24. August 2009 aus dem Auto gestohlen worden. Zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion um 18.06 Uhr war der Kläger mit einem Gebot von 70 Euro der Höchstbietende. Er forderte nun vom Anbieter Schadenersatz in Höhe von rund 1143 Euro. Dieser Betrag ergebe sich aus dem Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör abzüglich seines Gebotes von 70 Euro.
Vor dem Amtsgericht Bad Hersfeld und dem Landgericht Fulda blieb die Klage erfolglos. Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch nicht zu, da zwischen ihm und dem Anbieter der Digitalkamera kein Kaufvertrag zustande gekommen sei, hieß es zur Begründung. Aufgrund des Diebstahls der Kamera sei der Anbieter gemäß der AGB von eBay berechtigt gewesen, sein Verkaufsangebot zurückzunehmen. Diese Argumentation wurde nun vom BGH bestätigt. Die Revision des klagenden Höchstbieters wurde zurückgewiesen.
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dapd
Gerechtigkeit schrieb:
am 24. Oktober 2011 um 19:07:35
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Schadenersatz nur bei Diebstahl
Also mal schön langsam, das Urteil beruft sich bei Diebstahl,wenn die Ware vorhanden ist sieht es gleich
ganz anderst aus,es kann nicht sein,dass sich Käufer an die Regeln halten sollen und der Verkäufer kann seine Auktion beenden wie er will und mit dem Bieter machen was er will.
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micki schrieb:
am 13. Juni 2011 um 11:46:04
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(1)
gierig
Wie man sieht, Gier macht blind und anscheinend auch blöd.
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Hansi schrieb:
am 12. Juni 2011 um 09:54:20
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(1)
ebay
Der Kläger muss ´ne Stange dämlich gewesen sein.
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