12.01.2011, 12:19 Uhr | dpa
BGH-Urteil: Bilder sind genauso wichtig wie der Text (Symbolbild: imago) (Quelle: dpa)
Für die Beschreibung eines im Internet angebotenen Produkts ist das Foto genauso bindend für den Verkäufer wie der Beschreibungstext. Der Käufer muss sich also darauf verlassen können, dass er die Ware genauso bekommt, wie sie auf einem Bild zu sehen war. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch in Karlsruhe hervor.
Im konkreten Fall hatte eine gewerbliche Restwertaufkäuferin für 5120 Euro einen Unfallwagen von einem Autohaus gekauft. Das Autohaus hatte das Fahrzeug in einer Internetbörse zum Verkauf angeboten. Auf einem Foto des Wagens war eine Standheizung zu sehen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde. Das Autohaus wollte die Standheizung auch nicht verkaufen und baute sie aus, bevor es den Wagen an die Käuferin abgab.
Die Frau wollte die Standheizung ersetzt bekommen. Dafür verklagte sie jedoch die Falschen: und zwar das Kfz-Sachverständigenbüro, das den Wagen im Auftrag des Autohauses angeboten hatte. Die Sachverständigen sind jedoch nicht für die Erstattung der Kosten zuständig, sondern der Verkäufer. Der Gerichtsweg der Klägerin durch drei Instanzen war demnach umsonst.
Grundsätzlich habe ein Kunde aber den Anspruch, die Ware zu erhalten, die ihm verkauft wurde, sagte ein BGH-Sprecher. Das Auto hätte so verkauft werden müssen, wie es im Bild gezeigt worden war.
Quelle: dpa
Paul schrieb:
am 12. Januar 2011 um 14:54:31
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Autokauf
In dieser Welt gibt es nur noch Lug und Trug
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wie gehabt schrieb:
am 12. Januar 2011 um 14:13:06
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BGH-Urteil: Verkaufsfotos so wichtig wie Text
hatte leider im Urteil überlesen, daß wohl versehentlich (??????) der Sachverständige
verklagt wurde. Welch ein Rechtsanwalt? Für mich OHNE WORTE
MfG
wie gehabt
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wie gehabt schrieb:
am 12. Januar 2011 um 14:08:42
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BGH-Urteil Verkaufsfotos so wichtig wie Text
Es ist schon traurig, mit welchen Machenschaften einige Verkäufer den Konsumenten aufs Kreuz
legen wollen. Meinen Glückwunsch und meine Hochachtung an die Klägerin, diese Strapazen der Klagerei über die Instanzen durchstanden zu haben.
MfG
Wie gehabt
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