29.09.2011, 15:07 Uhr | dapd
BGH-Urteil zu Markenfälschungen bei eBay (Quelle: imago)
eBay muss gefälschte Markenartikel aus seinem Online-Marktplatz entfernen, sobald der Markeninhaber auf das rechtswidrige Verkaufsangebot hingewiesen hat. Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) kann das Online-Auktionshaus nur bei berechtigten Zweifeln weitere Beweise vom Markeninhaber verlangen, dass dessen Rechte tatsächlich verletzt sind.
Ein Recht, Name und Anschrift der Plagiat-Verkäufer zu erfahren, besteht aber nicht ohne weiteres. Dieser Anspruch setzt laut BGH voraus, dass eine Wiederholungsgefahr seitens eBay besteht.
Im konkreten Fall ging es um Fälschungen des Marken-Parfüms Davidoff, die bei eBay angeboten wurden. Da rechtswidrige Handlungen im Internet verbreitet sind, kommt dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil grundsätzliche Bedeutung zu.
Die Lizenzinhaberin von Davidoff-Parfüms ging vor Gericht, weil 2007 bei eBay unter geringfügig veränderter Bezeichnung Fälschungen angeboten wurden. Die Verkäufer boten auf dem Online-Marktplatz Echo von Davidoff und Cool Water Deep an. Im Original heißen die Markenparfums Davidoff Echo und Davidoff Cool Water Deep.
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Davidoff wies in zwei Schreiben an eBay auf die Fälschungen hin und belegte diese damit, dass der Hersteller die bei eBay angebotenen Flaschengrößen gar nicht vertreibe. eBay beendete daraufhin das Angebot, gab aber keine Unterlassungserklärung für die Zukunft ab und teilte auch nicht Name und Anschrift der Verkäufer mit. eBay berief sich darauf, dass es die Angebote nur "aus Kulanz" herausgenommen habe. Davidoff habe weder die Plagiate noch seine Schutzrechte ausreichend belegt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zuvor die Klage von Davidoff abgewiesen, weil seine Belege nicht ausgereicht hätten. Der BGH stellte jetzt in letzter Instanz klar, dass die vom OLG Düsseldorf geforderte Beweislast überspannt sei. eBay habe keine berechtigten Zweifel an den Angaben des Markeninhabers haben können und auch gar nicht auf solche hingewiesen.
Im Ergebnis verneinte der Karlsruher Wettbewerbssenat eine Auskunftspflicht von eBay über die Namen der Verkäufer und eine Unterlassungserklärung für künftige Fälle. eBay habe von den Fälschungen zunächst nichts wissen können, aber dem Schreiben nach umgehend gehandelt und auch Kontrollen bei künftigen Angeboten zugesichert. Deshalb bestehe keine Wiederholungsgefahr.
Beim BGH sind weitere Verfahren anhängig, in denen es um die Verantwortung von Internet-Portalen für rechtswidrige Handlungen anderer geht. Am 25. Oktober soll in Karlsruhe ein Urteil verkündet werden, das ehrenrührige Äußerungen in einem von Google verbreiteten Blog betrifft.
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Quelle: dapd
Ronny schrieb:
am 10. Oktober 2011 um 22:06:04
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ebay
Also ich kaufe zwar keine Parfüms. muss aber sagen, dass ich gerne bei ebay kaufe und da schon gute und günstige Sachen erworben habe.
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Jörg1 schrieb:
am 10. Oktober 2011 um 14:10:45
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Resistent
Oftmals werden Leerkartons z.B. vom iPhone in sehr geschickter Art und Weise Angeboten. Darauf gibt es reale Gebote von mehreren
hundert Euro. Ich habe ebay schon mehrfach auf diese offensichtlichen Täuschungen hingewiesen. Die Auktionen liefen weiter. Vorschlag: Leerkartons in eigene Kategorie.. Zwecklos. Beim Geld verdienen blenden die alles aus. So wird es auch hier sein.
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Tissot1853 schrieb:
am 4. Oktober 2011 um 17:57:27
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Wer braucht EBAY
ich nicht , ich habe bis jetzt alles was ich los werden wollte in Kleinanzeigenmärkte verkauft .Nur an Selbstabholer und
Barzahler 0 prob.
Wenn man sich was kaufen möchte , muss man bei ebay immer die Versandkosten u. Verpackung mit einrechnen .
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