vom Wed Jul 29 09:18:18 CEST 2009 | t-online.de
Leider nur ein Fehler: MacBooks zum Märchenpreis bei Otto. (Montage: t-online.de)Der Online-Shop des Versandhauses Otto hat aus Versehen hochwertige Apple- für den absoluten Schnäppchenpreis von 49,95 Euro angeboten. Dabei handelte es sich um die Varianten MacBook Pro und MacBook Air mit einem eigentlichen Wert von knapp 1700 Euro. Grund für die Panne war ein Fehler in der Datenbank des Online-Shops. Der Fehler wurde zwar schnell bemerkt und behoben – einigen Kunden gelang es dennoch, das Jahrhundertschnäppchen zu ordern.
Der Fehler trat am Dienstagnachmittag auf und machte in einschlägigen Blogs und per euphorischen -Einträgen die Runde. Zahlreiche Surfer hofften deshalb auf ein echtes Schnäppchen und bestellten ein oder mehrere Notebooks zu dem unglaublichen Tiefpreis. Die Hoffnung der Käufer: Selbst wenn es sich um einen Auszeichnungsfehler handelte, würde der Online-Shop das Notebook trotzdem zu dem Preis ausliefern müssen.
So einfach wird es für die Schnäppchenjäger wohl jedoch nicht werden. Wie Martin Schleinhege von Otto berichtet, bedaure der Shop zwar den Fehler und entschuldige sich dafür, für Verwirrung bei den Kunden gesorgt zu haben. "Bei der Preisangabe handelte es sich um einen Datenbankfehler. Der Preis einer Computertasche wurde neben der Beschreibung des Notebooks angezeigt," sagte Schleinhege zu t-online.de. Ob es nun jedoch ein MacBook zum Schleuderpreis geben wird, bleibt zunächst offen.
Der auf Internetrecht spezialisierte Anwalt Udo Vetter sieht jedoch rechtliche Probleme auf den Konzern zukommen. In dem von ihm geführten "Lawblog" schreibt Vetter: "Die Sach- und Rechtslage ist nicht klar und auf jeden Fall abhängig von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Wortlaut der Angebote und den versandten Bestellbestätigungen." Problematisch sei allerdings, dass Otto nicht etwa die Kaufverträge als “nicht zustandegekommen” behandelt, sondern nachträglich den Kaufgegenstand anpasst, indem es den umstrittenen Artikeleintrag von dem MacBook mit falschem Preis hin zu der eigentlich dort gedachten Computertasche geändert habe.
Otto habe damit die durch die Panne zustande gekommenen Kaufverträge nicht für nichtig erklärt, sondern wolle den Kunden durch die Änderung des Eintrages eine Computertasche verkaufen, die sie so nicht bestellt hätten. Die Kunden hätten damit die Möglichkeit, wegen arglistiger Täuschung zu klagen. "Also mal ein Fall, in dem Kunden mit Rechtsschutzversicherung klar im Vorteil sind," so Vetter in seinem Blog.
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