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Amtsgericht München: Bestellbestätigung bindet nicht zum Kauf


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Bestellbestätigung bindet nicht zum Kauf

Christian Fenselau

03.08.2010Lesedauer: 2 Min.
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Eine Bestellbestätigung macht noch keinen Kaufvertrag.

Ein im Internet beworbenes Produkt stellt kein verbindliches Angebot dar – selbst dann nicht, wenn der Händler eine Bestellbestätigung gesendet hat. Das entschied das Amtsgericht München in einem rechtskräftigen Urteil. Im beklagten Fall hatte ein Käufer mehrere Verpackungsmaschinen zu einem viel zu tief ausgezeichneten Preis geordert. Der Versandhandel bestätigte daraufhin die Bestellung, lieferte aber nicht die bestellten Maschinen, sondern nur Ersatzakkus. Die Klage des Käufers wies das Amtsgericht ab.

Die Verpackungsmaschinen wurden für jeweils 129 Euro angeboten, hätten aber einen Preis von 1250 Euro. Die Ersatzakkus hingegen kosteten tatsächlich 129 Euro. Der Versandhändler argumentierte damit, dass er davon ausgehen könne, dass mit der Bestellung die Akkus gemeint seien, nicht die eigentlichen Maschinen. Wie jeder wisse, seien die Geräte um ein Vielfaches teurer. Der Käufer bestand hingegen darauf, die Maschinen zum angebotenen Preis zu erhalten. Das Gericht entschied, es sei kein Kaufvertrag zustande gekommen. Auch die Bestellbestätigung des Händlers sei nicht rechtsverbindlich.

Kein Vertrag ohne zwei übereinstimmende Willenserklärungen

Zu einem gültigen Kaufvertrag gehören zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Ein Artikel, der zu einem bestimmten Preis im Internet angeboten werde, ist vergleichbar mit einem Artikel, der im Supermarkt im Regal steht. Dies ist lediglich eine Aufforderung an den Interessenten, ein Angebot zum Kauf zu machen. Dem muss der Verkäufer zustimmen. Die Richter entschieden in diesem Fall, dass keine Übereinstimmung vorgelegen habe, auch wenn eine Bestellung exakt dieser Artikel zum angebotenen Preis per E-Mail bestätigt worden sei.

Erst Lieferung macht Vertrag komplett

Eine Bestellbestätigung sei nach Ansicht der Richter nichts anderes als das – und damit keine rechtsbindende Annahme eines Angebots. Die Bestellung werde lediglich bestätigt. Es sei auch unerheblich, ob die Bestätigung automatisiert oder manuell vorgenommen werde. Ein gültiger Vertrag komme erst dann zustande, wenn die bestellten Artikel auch geliefert worden seien. Im verhandelten Fall seien jedoch nicht die bestellten Artikel geliefert worden, sondern etwas völlig anderes. Folglich kam kein Vertrag zustande. Das bedeutet auch, das der Käufer keine Ersatzakkus abnehmen muss, für die er gar keine Geräte hat.

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