03.08.2010, 09:24 Uhr | Christian Fenselau
Eine Bestellbestätigung macht noch keinen Kaufvertrag.
Ein im Internet beworbenes Produkt stellt kein verbindliches Angebot dar – selbst dann nicht, wenn der Händler eine Bestellbestätigung gesendet hat. Das entschied das Amtsgericht München in einem rechtskräftigen Urteil. Im beklagten Fall hatte ein Käufer mehrere Verpackungsmaschinen zu einem viel zu tief ausgezeichneten Preis geordert. Der Versandhandel bestätigte daraufhin die Bestellung, lieferte aber nicht die bestellten Maschinen, sondern nur Ersatzakkus. Die Klage des Käufers wies das Amtsgericht ab.
Die Verpackungsmaschinen wurden für jeweils 129 Euro angeboten, hätten aber einen Preis von 1250 Euro. Die Ersatzakkus hingegen kosteten tatsächlich 129 Euro. Der Versandhändler argumentierte damit, dass er davon ausgehen könne, dass mit der Bestellung die Akkus gemeint seien, nicht die eigentlichen Maschinen. Wie jeder wisse, seien die Geräte um ein Vielfaches teurer. Der Käufer bestand hingegen darauf, die Maschinen zum angebotenen Preis zu erhalten. Das Gericht entschied, es sei kein Kaufvertrag zustande gekommen. Auch die Bestellbestätigung des Händlers sei nicht rechtsverbindlich.
Zu einem gültigen Kaufvertrag gehören zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Ein Artikel, der zu einem bestimmten Preis im Internet angeboten werde, ist vergleichbar mit einem Artikel, der im Supermarkt im Regal steht. Dies ist lediglich eine Aufforderung an den Interessenten, ein Angebot zum Kauf zu machen. Dem muss der Verkäufer zustimmen. Die Richter entschieden in diesem Fall, dass keine Übereinstimmung vorgelegen habe, auch wenn eine Bestellung exakt dieser Artikel zum angebotenen Preis per E-Mail bestätigt worden sei.
Eine Bestellbestätigung sei nach Ansicht der Richter nichts anderes als das – und damit keine rechtsbindende Annahme eines Angebots. Die Bestellung werde lediglich bestätigt. Es sei auch unerheblich, ob die Bestätigung automatisiert oder manuell vorgenommen werde. Ein gültiger Vertrag komme erst dann zustande, wenn die bestellten Artikel auch geliefert worden seien. Im verhandelten Fall seien jedoch nicht die bestellten Artikel geliefert worden, sondern etwas völlig anderes. Folglich kam kein Vertrag zustande. Das bedeutet auch, das der Käufer keine Ersatzakkus abnehmen muss, für die er gar keine Geräte hat.
Christian Fenselau
Hubertus2010 schrieb:
am 3. August 2010 um 19:27:53
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Bestellbestätigung
ist nur die Mitteilung an den interessierten Käufer das sein Wunsch den angebotenen Artikel zu erwerben eingegangen ist.
Es ist aber noch nicht einmal eine Zusage selbigen Artikel auch zu liefern (nicht mehr vorrätig).Der Anbieter muß auch nicht mitteilen das dieser Artikel ausverkauft ist.Den Rest könnt Ihr euch denken.
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karl schrieb:
am 3. August 2010 um 18:22:56
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@Pjupe
einfach mal die agb's lesen. da wird das zustandekommen eines vertrags in den meisten fällen ganz klar geregelt.
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Jos schrieb:
am 3. August 2010 um 18:20:46
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viel gemecker
Viele meckern hier über Onlineshops aber fast alle nutzen das Internet und die Onlineshops um Preise zu vergleichen um dann
den Händler vor Ort im Preis zu drücken.
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