16.03.2009, 16:34 Uhr | t-online.de
Gericht schiebt Verbrauchern den Schwarzen Peter zu. (Foto: t-online.de)Keine Strafe für : Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt sind die Praktiken der Betreiber von Abo-Fallen zumindest strafrechtlich nicht zu verfolgen. In einem aktuellen Fall hatten die Richter eine Klage der Staatsanwaltschaft abgewiesen und festgestellt, dass ein Kostenhinweis auch im Kleingedruckten völlig ausreichend sei. Die Staatsanwaltschaft will nun gegen die Klageabweisung vorgehen – für die Verbraucher bedeutet der Richterspruch in jedem Fall einen Rückschlag.
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Wie heise Online berichtet, ging es in dem vorliegenden Fall um eine Klage der Staatsanwaltschaft gegen den Geschäftsführer der NetContent Ltd. sowie die Geschäftsführerin der Nachfolgefirma OnlineContent Ltd. Die Unternehmen betrieben nacheinander Seiten wie Routenplaner-Server.com oder Vorlagen-Archiv.com – allesamt teure Abo-Angebote, die auf den ersten Blick nicht als kostenpflichtig zu erkennen waren. Nur ein kleingedruckter Sternchentext am Ende der Seite wies auf die Kosten der Angebote hin. Die Staatsanwaltschaft warf den Betreibern der Seite hier absichtliche Täuschung der Verbraucher vor und ermittelte wegen gewerbsmäßigen Betrugs.
Die Richter des Landgerichts hingegen sahen den Fall anders: So konnten sie in der Gestaltung der Seite keinen Täuschungsversuch erkennen, weil auf die Kostenpflichtigkeit ja jeweils hingewiesen worden sei. Wo das auf einer Seite geschehe, sei völlig unwichtig. Es sei nicht nötig, "dass man bei Dienstleistungen – sei es im Internet oder auch im sonstigen Leben – auf den ersten Blick erkennen muss, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt". Vor der Eingabe von Namen und Adresse müsse der Verbraucher "die Website genauer als beim 'bloßen Surfen' zur Kenntnis nehmen".
Auch dass alle wichtigen Informationen zu Kosten und Gültigkeit nur in einem Sternchentext ganz am Ende der Seite zu finden waren, störte die Frankfurter Richter nicht. Der Verbraucher sei an solche Texte gewöhnt. Es sei nicht unüblich, dass vertragsrelevante Informationen nicht prominent angezeigt werden, sondern erst am Ende einer Seite zu finden sind. Auch dass Besucher der Seite erst zu dem Text hinscrollen mussten, ändere daran nichts. Die Option des Scrollens sei klar erkennbar durch den Balken am rechten Bildschirmrand, es sei also deutlich dass noch mehr Informationen zu erwarten seien.
Damit widersprechen die Frankfurter Strafrichter ihren zivilrechtlichen Kollegen vom Oberlandesgericht. Die hatten den Hintermännern von NetContent und OnlineContent "arglistige Täuschung" attestiert. Für Verbraucher ist das Urteil der Strafkammer ein herber Rückschlag. Zwar bleibt es dabei, dass die zivile Rechtsprechung gemeinhin im Sinne der Verbraucher entscheidet und sich Opfer solcher Abo-Fallen gut gegen Forderungen zur Wehr setzen können. Die Betreiber solcher Abo-Fallen bleiben jedoch zunächst straffrei und dürften immer neue solcher Angebote ins Leben rufen. Und Verbraucher, die aus Angst vor den angedrohten Konsequenzen zahlen und sich nicht zur Wehr setzen, gibt es immer wieder.
Gefälschte Software Abzocke mit falschem Firefox
HintergrundAbo-Abzocke im Internet nimmt zu - so wehren Sie sich
DownloadTipps der Verbraucherzentrale Baden-W. (PDF-Datei)
Download Musterbriefe gegen Abo-Abzocke der VZ NRW (DOC-Datei)
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