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Das raten Verbraucherschützer

"Allen Anbietern ist gemeinsam, dass eine immense Drohkulisse aufgebaut wird", sagt Anwalt Peter Lassek. Besonders Eltern, deren minderjährige Kinder auf ein solches Angebot hereingefallen sind, sehen sich oft mit einer Anzeige wegen Betrugs konfrontiert. Der Sprössling habe sein Alter falsch angegeben und sich als volljährig ausgegeben. Selbst wenn - Betrug im Sinne des Strafrechts ist das in der Regel nicht. Überhaupt sind von Minderjährigen geschlossene Verträge unwirksam, wenn das Einverständnis der Erziehungsberechtigten nicht vorgelegen hat. Geschockte Eltern sollten sich auch nicht vom Hinweis auf den Taschengeldparagrafen §110 BGB ins Bockshorn jagen.

Haken bei AGB reicht nicht aus

Generell sollte man vor einer Registrierung immer die Geschäftsbedingungen des Angebots prüfen. Den Link zu den AGB muss man bei den Abzock-Seiten oft erst ausgiebig suchen. Er befindet sich meist dezent platziert am Seitenrand - so klein wie Fliegendreck und in kaum erkennbaren Farben. Aber auch wer schon Rechnungen erhalten hat, muss diese nicht bezahlen, wenn nicht sofort ersichtlich war, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelte. "In den meisten Fällen ist kein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen", so die Juristen der Verbraucherzentrale. So müssten Kunden schriftlich über ihr Widerrufsrecht belehrt werden. Das einfache Setzen eines Hakens unter eine AGB reiche nicht aus. Binnen zwei Wochen kann der angebliche Vertragsabschluss rückgängig gemacht werden.

Vorsicht KostenfalleDiesen Angeboten sollten Sie misstrauen

Wenn Sie Opfer eines dubiosen Internetanbieters geworden sind, empfehlen Verbraucherschützer folgendes Vorgehen:

1. Schriftlichen Widerspruch verfassen

Nach Erhalt der Rechnung sollten Betroffene der Forderung schriftlich widersprechen. "Am Besten per Einschreiben mit Rückschein", so Beraterin Elsbeth Noatzsch von der Verbraucherzentrale Niedersachsen. "Mit dem Rückschein gilt das Einschreiben als zugestellt und der Widerspruch ist damit wirksam."

2. Vorgang dokumentieren

Eine Internetseite, die heute noch juristisch zweifelhaft ist, kann morgen schon so geändert sein, dass sie vor Gericht seriös wirkt. Deshalb raten Verbraucherschützer dazu, die Seite sofort nach Erhalt einer Forderung per Screenshot oder Ausdruck mit Datum zu dokumentieren.

3. Bei Mahnverfahren Einspruch einlegen

Üblicherweise lassen die dubiosen Anbieter ihre Forderungen nach dem Widerspruch fallen. Manche Firmen leiten aber auch ein Mahnverfahren ein, um die Opfer unter Druck zu setzen. Bei einem Mahnverfahren wird nicht gerichtlich geprüft, ob die Forderung zulässig ist. Deshalb sollten Betroffene auch gegen dieses Verfahren sofort Einspruch einlegen. Auf ein mögliches Gerichtsverfahren lassen sich die wenigsten der Anbieter ein.

4. Nicht auf Vergleich einigen

Sollte es dennoch zu einem Verfahren kommen, sollten Betroffene keinen Vergleich mit dem Anbieter eingehen. Wer sich etwa auf Ratenzahlungen einlässt, erkennt die Forderung als rechtmäßig an und muss zahlen. Spätestens jetzt sollte jedoch auch ein Anwalt eingeschaltet werden.


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